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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 239

BGBl. 2020 I S. 239 · 9.503 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 239 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 239
                                                 Erste Verordnung
                                   zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung*

                                                         Vom 18. Februar

   Auf Grund
– des § 30c Absatz 5 in Verbindung mit § 93 Absatz 2
  Nummer 4 des Soldatengesetzes,
– des § 30c Absatz 6 in Verbindung mit § 93 Absatz 2
  Nummer 5 des Soldatengesetzes,

– des § 30d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 Ab-

  satz 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes und
– des § 30d Absatz 2 in Verbindung mit § 93 Absatz 2
  Nummer 6 des Soldatengesetzes,
von denen
– § 30c Absatz 5 durch Artikel 6 Nummer 11 Buch-
  stabe c des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I
  S. 1147) geändert worden ist,
– § 30c Absatz 6 durch Artikel 6 Nummer 11 Buch-
  stabe d des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I
  S. 1147) eingefügt worden ist,
– § 30d durch Artikel 6 Nummer 12 des Gesetzes vom
  4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) eingefügt worden ist
  und

– § 93 Absatz 2 durch Artikel 6 Nummer 32 Buch-
  stabe b des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I
  S. 1147) neu gefasst worden ist,

verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:

                             Artikel 1
                      Änderung der
              Soldatenarbeitszeitverordnung
  Die Soldatenarbeitszeitverordnung vom 16. Novem-
ber 2015 (BGBl. I S. 1995), die durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geän-

dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe
      eingefügt:
       „§ 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimm-
             ten Tätigkeiten als fliegende Besatzung“.
   b) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe
      eingefügt:
       „Anlage“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

* Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie

  89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung
  von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesund-
  heitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom
  29.6.1989, S. 1) und der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte
  Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9).

2020

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes
     und diese Verordnung gelten nicht für Soldatin-
     nen und Soldaten, die zur Wahrnehmung inter-
     nationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufge-
     führten militärischen Stellen versetzt oder kom-

     mandiert sind.“

3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
                         „§ 5a
           Höchstzulässige Arbeitszeit bei
    bestimmten Tätigkeiten als fliegende Besatzung
     (1) Für Soldatinnen und Soldaten, die als flie-
  gende Besatzung Tätigkeiten zur Überwachung des
  nationalen Luftraums oder im maritimen Such- und
  Rettungsdienst der Streitkräfte ausüben, darf bis
  zum 31. Dezember 2023 abweichend von § 5 Ab-
  satz 5 die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
  in einem Zeitraum von zwölf Monaten 54 Stunden
  nicht überschreiten. Die betroffenen Soldatinnen
  und Soldaten sind über die für sie geltende höchst-
  zulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
  zu unterrichten.

     (2) Für Soldatinnen und Soldaten

  1. dürfen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätig-
     keiten
     a) zusammenhängend längstens für 168 Stunden
        und
     b) an insgesamt höchstens 70 Tagen im Kalen-
        derjahr

     angeordnet werden sowie

  2. darf Mehrarbeit ausschließlich für die in Absatz 1

     Satz 1 genannten Tätigkeiten angeordnet wer-
     den, wenn ihre durchschnittliche wöchentliche
     Arbeitszeit zum Zeitpunkt der Mehrarbeit über
     48 Stunden liegt.
  Wenn nicht voraussehbare und vom Dienstherrn
  nicht zu vertretende Umstände es erfordern, darf
  die Höchstgrenze von zusammenhängend 168 Stun-
  den ausnahmsweise um bis zu zwölf Stunden über-
  schritten werden.

     (3) Das Kommando Luftwaffe und das Marine-

  kommando übermitteln dem Bundesministerium der

  Verteidigung im Januar und im Juli eines jeden Jah-
  res eine Liste der Soldatinnen und Soldaten, die im
  Berichtszeitraum die in Absatz 1 Satz 1 genannten
  Tätigkeiten ausgeübt haben. Berichtszeitraum ist je-

  weils das vorangegangene Halbjahr. Zu jeder Solda-
  tin und zu jedem Soldaten sind anzugeben:
BGBl. 2020, Seite 240 — Originalseite als Abbildung
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  1. die Zeiträume, in denen die höchstzulässige
     durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mehr
     als 48 Stunden betragen hat,
  2. die Zahl der Tage, an denen eine der in Absatz 1
     Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt worden
     ist,
  3. die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit

      a) am letzten Tag jedes Kalendervierteljahres

         sowie

      b) am ersten und letzten Tag der ununterbroche-
         nen Geltung der höchstzulässigen Arbeitszeit
         von 54 Stunden, wenn der Tag in den Be-
         richtszeitraum fällt.
  Das Bundesministerium der Verteidigung, das Kom-
  mando Luftwaffe und das Marinekommando löschen
  die Liste spätestens zwei Jahre nach dem Ende des
  Berichtszeitraums.“

4. In § 15 Absatz 3 Satz 3 werden nach der Angabe
   „§ 5 Absatz 5“ die Wörter „oder § 5a Absatz 1 Satz 1“
   eingefügt.

8. Folgende Anlage wird angefügt:
  „Anlage
  (zu § 1 Absatz 2)

5. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Bei den in § 30c Absatz 4 des Soldaten-
    gesetzes genannten Tätigkeiten ist der Dienst im
    Voraus und für ganze Kalendertage anzuordnen. So-
    weit es zwingend erforderlich ist, darf die Anordnung
    am selben Kalendertag erfolgen; in diesem Fall gilt
    der Dienst des gesamten Tages als für die Tätigkeit
    nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes geleis-

    tet. Die Anordnung erfolgt bei den in § 30c Absatz 4

    Nummer 2 bis 5 des Soldatengesetzes genannten
    Tätigkeiten durch die zuständige Inspekteurin oder
    den zuständigen Inspekteur. Sie oder er kann die
    Anordnungsbefugnis nachgeordneten Stellen über-
    tragen.“
6. § 23 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    „2. für jeden Kalendertag, an dem die Tätigkeit aus-
        geübt worden ist, Anspruch auf Freistellung vom
        Dienst von einem Tag entsteht, und“.

7. Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) § 5a tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.“
      Nr.                        Internationale militärische Stelle                                    Staat
       1    Air Operations Coordination Centre Multi National Corps Northeast            Polen
       2    BALTIC Defense College
       3    Centre de Formation à l’Appui Aérien Nancy-Ochey
Estland
Frankreich
       4    Centre of Excellence Counter Improvised Explosives Devices                   Spanien
       5    Civil-Military Cooperation Centre of Excellence
       6    Combined Air Operations Centre Torrejon
Niederlande
Spanien
       7    Deployable Air Command and Control Centre Poggio Renatico                    Italien
       8    Escadron de Transport Évreux
       9    European Air Group
      10    European Air Transport Command
      11    European Centre of Excellence for Countering Hybrid
      12    Headquarters Supreme Allied Command Transformation
      13    Internationales Zentrum für Humanitäres Minenräumen
      14    Joint Allied Lessons Learned Centre
                         Frankreich
                         Großbritannien
                         Niederlande
Threats                  Finnland
                         Vereinigte Staaten von Amerika
                         Schweiz
                         Portugal
      15    Joint Chemical Biological Radiological Nuclear Defence Centre of             Tschechische Republik
            Excellence
      16    Joint Force Command Naples
      17    Joint Forces Training Centre
      18    Joint Warfare Centre
      19    Land Command Headquarters Izmir
      20    Maritime Command Headquarters Northwood
      21    NATO Military Committee
      22    European Union Military Committee
      23    Multinational Multirole Tanker Transport Fleet
      24    NATO Airborne Early Warning and Control Force

Italien
Polen
Norwegen
Türkei
Großbritannien
Belgien
Belgien
Niederlande
Deutschland
BGBl. 2020, Seite 241 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 241
Nr.                        Internationale militärische Stelle
25    NATO Alliance Ground Surveillance Force
26    NATO Centre of Excellence for Military Medicine
27    NATO Defence College
28    NATO Special Operations Headquarters
29    NATO Strategic Communications Centre of Excellence
30    NATO Allied Joint Force Command Brunssum
31    Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
32    Special Operations Command
33    Strike Forces NATO Headquarters
34    Supreme Headquarters Allied Powers Europe
35    Tactical Leadership Programme
36    Zentrum für Sicherheitspolitik

                                                    Artikel 2
                                                 Inkrafttreten
              Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020

              Bonn, den 18. Februar 2020

                         Die Bundesministerin der Verteidigung
                              Annegret Kramp-Karrenbauer

                   Staat
     Italien
     Ungarn
     Italien
     Belgien
     Lettland
     Niederlande
     Österreich
     Vereinigte Staaten von Amerika
     Portugal
     Belgien
     Spanien
     Schweiz“.

in Kraft.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 239. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 29842710b58ec084….