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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 239
BGBl. 2020 I S. 239 · 9.503 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erste Verordnung
zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung*
Vom 18. Februar
Auf Grund
– des § 30c Absatz 5 in Verbindung mit § 93 Absatz 2
Nummer 4 des Soldatengesetzes,
– des § 30c Absatz 6 in Verbindung mit § 93 Absatz 2
Nummer 5 des Soldatengesetzes,
– des § 30d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 Ab-
satz 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes und
– des § 30d Absatz 2 in Verbindung mit § 93 Absatz 2
Nummer 6 des Soldatengesetzes,
von denen
– § 30c Absatz 5 durch Artikel 6 Nummer 11 Buch-
stabe c des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I
S. 1147) geändert worden ist,
– § 30c Absatz 6 durch Artikel 6 Nummer 11 Buch-
stabe d des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I
S. 1147) eingefügt worden ist,
– § 30d durch Artikel 6 Nummer 12 des Gesetzes vom
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) eingefügt worden ist
und
– § 93 Absatz 2 durch Artikel 6 Nummer 32 Buch-
stabe b des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I
S. 1147) neu gefasst worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Änderung der
Soldatenarbeitszeitverordnung
Die Soldatenarbeitszeitverordnung vom 16. Novem-
ber 2015 (BGBl. I S. 1995), die durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimm-
ten Tätigkeiten als fliegende Besatzung“.
b) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe
eingefügt:
„Anlage“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
* Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung
von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesund-
heitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom
29.6.1989, S. 1) und der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte
Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9).
2020
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes
und diese Verordnung gelten nicht für Soldatin-
nen und Soldaten, die zur Wahrnehmung inter-
nationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufge-
führten militärischen Stellen versetzt oder kom-
mandiert sind.“
3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Höchstzulässige Arbeitszeit bei
bestimmten Tätigkeiten als fliegende Besatzung
(1) Für Soldatinnen und Soldaten, die als flie-
gende Besatzung Tätigkeiten zur Überwachung des
nationalen Luftraums oder im maritimen Such- und
Rettungsdienst der Streitkräfte ausüben, darf bis
zum 31. Dezember 2023 abweichend von § 5 Ab-
satz 5 die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
in einem Zeitraum von zwölf Monaten 54 Stunden
nicht überschreiten. Die betroffenen Soldatinnen
und Soldaten sind über die für sie geltende höchst-
zulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
zu unterrichten.
(2) Für Soldatinnen und Soldaten
1. dürfen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätig-
keiten
a) zusammenhängend längstens für 168 Stunden
und
b) an insgesamt höchstens 70 Tagen im Kalen-
derjahr
angeordnet werden sowie
2. darf Mehrarbeit ausschließlich für die in Absatz 1
Satz 1 genannten Tätigkeiten angeordnet wer-
den, wenn ihre durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit zum Zeitpunkt der Mehrarbeit über
48 Stunden liegt.
Wenn nicht voraussehbare und vom Dienstherrn
nicht zu vertretende Umstände es erfordern, darf
die Höchstgrenze von zusammenhängend 168 Stun-
den ausnahmsweise um bis zu zwölf Stunden über-
schritten werden.
(3) Das Kommando Luftwaffe und das Marine-
kommando übermitteln dem Bundesministerium der
Verteidigung im Januar und im Juli eines jeden Jah-
res eine Liste der Soldatinnen und Soldaten, die im
Berichtszeitraum die in Absatz 1 Satz 1 genannten
Tätigkeiten ausgeübt haben. Berichtszeitraum ist je-
weils das vorangegangene Halbjahr. Zu jeder Solda-
tin und zu jedem Soldaten sind anzugeben:

1. die Zeiträume, in denen die höchstzulässige
durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mehr
als 48 Stunden betragen hat,
2. die Zahl der Tage, an denen eine der in Absatz 1
Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt worden
ist,
3. die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
a) am letzten Tag jedes Kalendervierteljahres
sowie
b) am ersten und letzten Tag der ununterbroche-
nen Geltung der höchstzulässigen Arbeitszeit
von 54 Stunden, wenn der Tag in den Be-
richtszeitraum fällt.
Das Bundesministerium der Verteidigung, das Kom-
mando Luftwaffe und das Marinekommando löschen
die Liste spätestens zwei Jahre nach dem Ende des
Berichtszeitraums.“
4. In § 15 Absatz 3 Satz 3 werden nach der Angabe
„§ 5 Absatz 5“ die Wörter „oder § 5a Absatz 1 Satz 1“
eingefügt.
8. Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage
(zu § 1 Absatz 2)
5. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei den in § 30c Absatz 4 des Soldaten-
gesetzes genannten Tätigkeiten ist der Dienst im
Voraus und für ganze Kalendertage anzuordnen. So-
weit es zwingend erforderlich ist, darf die Anordnung
am selben Kalendertag erfolgen; in diesem Fall gilt
der Dienst des gesamten Tages als für die Tätigkeit
nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes geleis-
tet. Die Anordnung erfolgt bei den in § 30c Absatz 4
Nummer 2 bis 5 des Soldatengesetzes genannten
Tätigkeiten durch die zuständige Inspekteurin oder
den zuständigen Inspekteur. Sie oder er kann die
Anordnungsbefugnis nachgeordneten Stellen über-
tragen.“
6. § 23 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. für jeden Kalendertag, an dem die Tätigkeit aus-
geübt worden ist, Anspruch auf Freistellung vom
Dienst von einem Tag entsteht, und“.
7. Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 5a tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.“
Nr. Internationale militärische Stelle Staat
1 Air Operations Coordination Centre Multi National Corps Northeast Polen
2 BALTIC Defense College
3 Centre de Formation à l’Appui Aérien Nancy-Ochey
Estland
Frankreich
4 Centre of Excellence Counter Improvised Explosives Devices Spanien
5 Civil-Military Cooperation Centre of Excellence
6 Combined Air Operations Centre Torrejon
Niederlande
Spanien
7 Deployable Air Command and Control Centre Poggio Renatico Italien
8 Escadron de Transport Évreux
9 European Air Group
10 European Air Transport Command
11 European Centre of Excellence for Countering Hybrid
12 Headquarters Supreme Allied Command Transformation
13 Internationales Zentrum für Humanitäres Minenräumen
14 Joint Allied Lessons Learned Centre
Frankreich
Großbritannien
Niederlande
Threats Finnland
Vereinigte Staaten von Amerika
Schweiz
Portugal
15 Joint Chemical Biological Radiological Nuclear Defence Centre of Tschechische Republik
Excellence
16 Joint Force Command Naples
17 Joint Forces Training Centre
18 Joint Warfare Centre
19 Land Command Headquarters Izmir
20 Maritime Command Headquarters Northwood
21 NATO Military Committee
22 European Union Military Committee
23 Multinational Multirole Tanker Transport Fleet
24 NATO Airborne Early Warning and Control Force
Italien
Polen
Norwegen
Türkei
Großbritannien
Belgien
Belgien
Niederlande
Deutschland

Nr. Internationale militärische Stelle
25 NATO Alliance Ground Surveillance Force
26 NATO Centre of Excellence for Military Medicine
27 NATO Defence College
28 NATO Special Operations Headquarters
29 NATO Strategic Communications Centre of Excellence
30 NATO Allied Joint Force Command Brunssum
31 Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
32 Special Operations Command
33 Strike Forces NATO Headquarters
34 Supreme Headquarters Allied Powers Europe
35 Tactical Leadership Programme
36 Zentrum für Sicherheitspolitik
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020
Bonn, den 18. Februar 2020
Die Bundesministerin der Verteidigung
Annegret Kramp-Karrenbauer
Staat
Italien
Ungarn
Italien
Belgien
Lettland
Niederlande
Österreich
Vereinigte Staaten von Amerika
Portugal
Belgien
Spanien
Schweiz“.
in Kraft.
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 239. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 29842710b58ec084….