Gesetze / Soldatenarbeitszeitverordnung

SAZV

§ 1 Geltungsbereich

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/1?asof=2020-03-13#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/1?asof=2020-03-13#abs-2 (2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten militärischen Stellen versetzt oder kommandiert sind.

§ 2