Gesetze / Soldatenarbeitszeitverordnung
SAZV§ 1 Geltungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/1?asof=2022-09-30#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/1?asof=2022-09-30#abs-2 (2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten militärischen Stellen versetzt oder kommandiert sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/1?asof=2022-09-30#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 gilt § 17 für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten Dienststellen versetzt oder kommandiert sind und für die ein Langzeitkonto eingerichtet worden ist, mit der Maßgabe, dass die Langzeitkonten der betroffenen Personen für die Dauer der Verwendung oder Kommandierung ruhen.
Änderungsverlauf
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23.09.2022 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 1. 1. 2024 des Gesetzes vom 23. September 2022 (BGBl. I 1533)
BGBl. 2022 I S. 1533
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18.02.2020 Ausfertigung
§ 1 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (BGBl. I 239)
BGBl. 2020 I S. 239
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.