Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 84 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/84?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen kann die Abwicklungsbehörde das Recht einer Partei, einen Vertrag mit einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen zu beenden, aussetzen für den Zeitraum ab der öffentlichen Bekanntgabe dieser Aussetzung gemäß § 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/84?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Abwicklungsbehörde kann das Recht einer Partei, einen Vertrag mit einem gruppenangehörigen Unternehmen zu beenden, das derselben Gruppe angehört wie ein in Abwicklung befindliches gruppenangehöriges Unternehmen, aussetzen für den Zeitraum ab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß § 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages in dem Mitgliedstaat, in dem die von der Aussetzung betroffene Vertragspartei ihren Sitz hat, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/84?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei einer Anordnung nach Absatz 1 oder 2 berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/84?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Eine Anordnung nach Absatz 1 oder 2 erfolgt nicht gegenüber Teilnehmern von Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, gegenüber Systembetreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes, gegenüber zentralen Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes und gegenüber Zentralbanken.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/84?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Eine Vertragspartei kann vor Ablauf des in Absatz 1 oder 2 genannten Zeitraums von einem Beendigungsrecht nur Gebrauch machen, wenn sie von der Abwicklungsbehörde die Mitteilung erhält, dass die mit dem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten weder auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden noch Gegenstand einer Herabschreibung oder Umwandlung bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/84?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Auf eine Mitteilung der Abwicklungsbehörde nach Absatz 5 besteht kein Anspruch. Eine Vertragspartei kann nach Ablauf des in Absatz 1 oder 2 genannten Zeitraums, sofern keine Mitteilung nach Absatz 5 ergangen ist, von einem Beendigungsrecht vorbehaltlich der Regelungen der §§ 82 und 144 Gebrauch machen, wenn
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/84?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für sämtliche Beendigungstatbestände, die sich aus einem Vertrag mit einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen ergeben.
Änderungsverlauf
-
22.12.2023 Ausfertigung
§ 84 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
-
09.12.2020 Ausfertigung
§ 84 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
-
02.11.2015 Ausfertigung
§ 84 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2015 I S. 1864
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.