Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 137 Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/137#abs-1 (1) Die Abwicklungsanordnung ergeht als Allgemeinverfügung. Einer gesonderten Bekanntgabe an die Beteiligten bedarf es genauso wenig wie einer gesonderten Zuleitung an den zuständigen Betriebsrat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/137#abs-2 (2) Die Abwicklungsanordnung ist nach Erlass unverzüglich nach Maßgabe des § 140 Absatz 4 zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/137#abs-3 (3) Die Veröffentlichung enthält auch Angaben zur Einwilligungserklärung des übernehmenden Rechtsträgers und zu den Kapitalerhöhungsbeschlüssen nach § 109.