Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

SAG

§ 137 Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/137#abs-1 (1) Die Abwicklungsanordnung ergeht als Allgemeinverfügung. Einer gesonderten Bekanntgabe an die Beteiligten bedarf es genauso wenig wie einer gesonderten Zuleitung an den zuständigen Betriebsrat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/137#abs-2 (2) Die Abwicklungsanordnung ist nach Erlass unverzüglich nach Maßgabe des § 140 Absatz 4 zu veröffentlichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/137#abs-3 (3) Die Veröffentlichung enthält auch Angaben zur Einwilligungserklärung des übernehmenden Rechtsträgers und zu den Kapitalerhöhungsbeschlüssen nach § 109.

§ 136 § 138