Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 82 Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/82?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass alle oder einzelne Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens aus Verträgen, bei denen es Vertragspartei ist, ausgesetzt werden für den Zeitraum ab der öffentlichen Bekanntgabe dieser Aussetzung gemäß § 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages. Bei der Anordnung einer solchen Aussetzung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/82?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Von einer Aussetzung gemäß Absatz 1 Satz 1 sind ausgenommen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/82?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Werden die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens aus einem Vertrag gemäß Absatz 1 Satz 1 ausgesetzt, so sind die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Gegenparteien des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens aus diesem Vertrag für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/82?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, deren Fälligkeit in den Aussetzungszeitraum fällt, wird unmittelbar nach Ablauf des Aussetzungszeitraums fällig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/82?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Hat die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmaßnahme angeordnet, sind die §§ 46 und 46g des Kreditwesengesetzes in Bezug auf das betroffene Institut nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde anzuwenden.
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 82 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 82 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 786)
BGBl. 2015 I S. 786
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