Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 70 Sachverständiger Prüfer
Stand: 28.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/70#abs-1 (1) Der sachverständige Prüfer (Prüfer) muss unabhängig sein von
Die für die Durchführung einer abschließenden Bewertung erforderliche Unabhängigkeit des Prüfers wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Prüfer bereits an der vorläufigen Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens durch die Abwicklungsbehörde beteiligt war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/70#abs-2 (2) Der Prüfer wird von der Abwicklungsbehörde bestellt. Er erhält eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Abwicklungsbehörde festgesetzt wird, und bekommt seine notwendigen Auslagen ersetzt. Die Anforderungen an die Unabhängigkeit des Prüfers bestimmen sich nach den Artikeln 37 bis 41 der Verordnung (EU) 2016/1075.
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 70 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2016 I S. 3171
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