Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 18/3786 · S. 75
Zu Artikel 4 (Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes) *) 2F
Zu Artikel 4 (Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes) *) 2F
Bei diesen Änderungen handelt es sich um Folgeänderungen aus der Änderung des Einlagensicherungs- und An-
legerentschädigungsgesetzes und der Schaffung des Einlagensicherungsgesetzes sowie in Nummer 5 um eine
Anpassung an die Begriffsbestimmung des § 2 des Einlagensicherungsgesetzes als eigenständige Gesetze.
Darüber hinaus wird mit Nummer 3 eine gesonderte Geltendmachung durch den Gläubiger für Einlagen, für die
eine vorläufig hohe Deckungssumme nach § 8 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes gilt, gefordert. Diese
Einlagen sind vom Begriff der gedeckten Einlagen umfasst und sind damit vom Instrument der Gläubigerbeteili-
gung ausgenommen. Da die Abwicklungsbehörde diese Einlagen, für die ein Schutz von über 100.000 Euro nach
dem Einlagensicherungsgesetz gewährleistet ist, nicht ohne entsprechende Darlegung durch den Gläubiger als
solche qualifizieren kann, ist diese Regelung erforderlich. Auf dieses Erfordernis ist der Gläubiger durch die Ab-
wicklungsbehörde hinzuweisen.
*)
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung
der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU
und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. Juli 2014.
Drucksache 18/3786 – 76 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
BT-Drs. 18/3786 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 18/3786, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 285.561–287.342 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert fbe4628467165122….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP