Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung

SächsWasserZuVO

§ 2 Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die obere Wasserbehörde ist zuständig für

1. die Erteilung von Bewilligungen nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und damit in Zusammenhang stehende Entscheidungen und Aufgaben, insbesondere die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Gewässerbenutzung und deren Widerruf nach § 17 des Wasserhaushaltsgesetzes, der Widerruf der Bewilligung nach § 18 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes , die Entgegennahme der Anzeige nach § 8 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes und des Verzichts nach § 11 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes sowie die Anordnung von Maßnahmen und Beschränkungen nach § 12 Absatz 1 und 2 sowie § 13 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes ,

2. die Erteilung von Erlaubnissen nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für das Einbringen und Einleiten radioaktiver Stoffe im Sinne von § 2 des Atomgesetzes und von § 3 des Strahlenschutzgesetzes in Gewässer und damit in Zusammenhang stehende Entscheidungen und Aufgaben, insbesondere

a)

die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Gewässerbenutzung und deren Widerruf nach § 17 des Wasserhaushaltsgesetzes ,

b)

der Widerruf der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ,

c)

die Entgegennahme der Anzeige nach § 8 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes und des Verzichts nach § 11 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes sowie

d)

die Anordnung von Maßnahmen und Beschränkungen nach § 12 Absatz 1 und 2 sowie § 13 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes ,

3. die Erteilung des Einvernehmens nach § 19 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und die Antragstellung nach § 19 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes bei bergrechtlichen Betriebsplänen des Braunkohlebergbaus, soweit darin vorgesehene Benutzungen im Zusammenhang mit einem planfeststellungspflichtigen Verfahren nach Nummer 7 stehen,

4. Anordnungen nach § 34 Abs. 2 WHG , soweit die obere Wasserbehörde für die Zulassung der Anlage zuständig ist,

5. Entscheidungen nach § 42 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 31 Absatz 1 Nummer 6 Halbsatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes , Anordnungen nach § 40 Absatz 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder § 31 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes , jeweils wenn es sich um ein Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen handelt, die Unterhaltungslast nach § 33 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes auf den Freistaat Sachsen übertragen oder eine Entscheidung nach § 36 des Sächsischen Wassergesetzes zulasten des Freistaates Sachsen getroffen werden soll,

6. Genehmigungen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 WHG einschließlich deren Änderungen,

7. a)

die Planfeststellung eines Gewässerausbaus oder von Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, nach § 68 Abs. 1 WHG ,

b)

die Entscheidung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG , die Planfeststellung durch die Plangenehmigung zu ersetzen,

c)

die abschnittsweise Zulassung nach § 69 Abs. 1 WHG und die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 69 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 WHG ,

d)

die Planfeststellung eines Flutungspolders einschließlich der Ausgleichsregelungen nach § 63 Abs. 2 SächsWG und

e)

die Entscheidung über die Ausbaupflicht nach § 62 Abs. 2 SächsWG , wenn es sich um ein Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen handelt;

die obere Wasserbehörde ist Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde,

8. die Plangenehmigung eines Gewässerausbaus nach § 68 Abs. 2 WHG im Zusammenhang mit der Errichtung, wesentlichen Umgestaltung oder Beseitigung von Anlagen nach § 67 Abs. 1 und 3 SächsWG ,

9. die Plangenehmigung nach § 68 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes

a)

eines Gewässerausbaus, der der Beeinflussung des Hochwasserabflusses dient, an Gewässern in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen oder

b)

von Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, an der Bundeswasserstraße Elbe oder Gewässern in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen,

jeweils wenn die Maßnahmen zur Schadensbeseitigung oder nachhaltigen Sicherung der Schadensbeseitigung nach extremen, großräumigen Hochwasserereignissen notwendig sind und die Angelegenheit daher zur einheitlichen Bearbeitung durch Erlass der obersten Wasserbehörde übertragen wird,

10. die Aufstellung von Teilbewirtschaftungsplänen nach § 83 Abs. 3 Satz 1 WHG ,

11. die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 86 Abs. 4 WHG ,

12. die Duldungsanordnung nach § 91 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 97 des Sächsischen Wassergesetzes sowie die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 99 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes , jeweils soweit die Datenermittlung der Erfüllung der Aufgaben nach § 89 des Sächsischen Wassergesetzes oder der Durchführung der Überwachungsprogramme nach § 9 der Oberflächengewässerverordnung und § 9 der Grundwasserverordnung dient,

13. Anordnungen nach § 92 Satz 1, § 93 Satz 1 sowie § 94 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach den §§ 95 bis 97, § 98 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie § 99 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes , jeweils soweit die obere Wasserbehörde für die Zulassung der betreffenden Anlagen oder Handlungen zuständig ist,

14. die Aufgaben nach § 100 WHG in Verbindung mit § 106 SächsWG hinsichtlich der Errichtung, des Betriebs und der Unterhaltung von Anlagen nach § 67 Abs. 1 und 3 SächsWG und der damit verbundenen Gewässerbenutzung sowie die Anordnung der Überprüfung von Anlagen oder Anlagenteilen nach § 68 Abs. 5 SächsWG ,

15. die Aufgaben nach § 100 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach § 100 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 106 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes ,

a)

soweit die obere Wasserbehörde für die Zulassung der Anlagen oder von Handlungen zuständig ist, von denen oder von deren Fehlen die Gefahr ausgeht,

b)

bezüglich aller Abwassereinleitungen für die Probenentnahme, die Probenanalyse und die Erfassung von Messwerten für die staatliche Überwachung der Abwassereinleitungen nach § 6 der Abwasserverordnung und nach § 4 Absatz 4 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes oder nach einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 8 des Wasserhaushaltsgesetzes ,

16. die Aufgaben nach der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die Genehmigung nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die Entgegennahme der Anzeige nach § 53 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes von Indirekteinleitungen, die aus Anlagen im Sinne von § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, stammen, soweit für die Genehmigung dieser Anlagen die Landesdirektion Sachsen nach der Sächsischen Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 28. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 593), in der jeweils geltenden Fassung zuständig ist,

17. die Entscheidung nach § 3 Abs. 8 SächsWG , wenn es sich um die Bundeswasserstraße Elbe oder ein Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen handelt,

18. die Anordnung von Maßnahmen und die Bestimmung von Fristen zur Anpassung vorhandener Gewässerbenutzungen und Anlagen nach § 7 Satz 2 SächsWG , soweit die obere Wasserbehörde für die Zulassung der Benutzung oder der Anlagen zuständig ist,

19. die Aufgaben nach § 17 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Sächsischen Wassergesetzes ,

20. die Entscheidung über die von der Duldungspflicht bezüglich des Landens und Befestigens von Schiffen und Flößen auszunehmenden Strecken an schiffbaren Gewässern nach § 18 Abs. 1 Satz 1 SächsWG ,

21. die Genehmigung der Außerbetriebsetzung einer Stauanlage nach § 20 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes und die Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Satz 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes sowie die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Ablassen einer Stauanlage nach § 22 Satz 1 und 2 des Sächsischen Wassergesetzes , jeweils soweit es sich um eine Anlage nach § 68 Absatz 1 Satz 2 oder § 80 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Sächsischen Wassergesetzes handelt,

22. Anordnungen nach § 21 Abs. 2 und 3 und § 107 Abs. 4 SächsWG , soweit die obere Wasserbehörde für die Zulassung der Anlagen oder Handlungen zuständig ist, zu deren Überwachung die Anordnung dient,

23. Entscheidungen über Anlagen nach § 26 SächsWG , sofern diese einer Gewässerbenutzung dienen oder Teil einer Anlage nach § 67 Abs. 1 und 3 SächsWG sind, für deren Zulassung die obere Wasserbehörde zuständig ist, ausgenommen der nach § 26 Abs. 11 Satz 1 SächsWG übertragenen Vorhaben,

24. die Entscheidung über die Übertragung der Unterhaltungslast nach § 33 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes , die Zuweisung oder Aufteilung der Unterhaltung sowie die Bestimmung von Kostenbeiträgen nach § 34 des Sächsischen Wassergesetzes und die Entscheidung in Streitfällen nach § 36 des Sächsischen Wassergesetzes , jeweils in Verbindung mit § 28 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes , jeweils wenn es sich um eine Ufermauer an einem Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen handelt,

25. die Entscheidung über die Übertragung der Unterhaltungslast nach § 33 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes , die Zuweisung oder Aufteilung der Unterhaltung sowie die Bestimmung von Kostenbeiträgen nach § 34 des Sächsischen Wassergesetzes und die Entscheidung in Streitfällen nach § 36 des Sächsischen Wassergesetzes , jeweils wenn es sich um ein Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen handelt,

26. die Erteilung des Einvernehmens über die Anerkennung von Heilquellen nach § 47 Abs. 2 Satz 2 SächsWG und für das Einvernehmen über den Widerruf der Anerkennung,

27. Genehmigungen nach § 55 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes , die Aufgaben nach § 55 Absatz 6, § 57 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 4 sowie § 58 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes in Verbindung mit § 55 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung ,

a)

wenn der Ent- oder Versorgungsbereich der Anlage über den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer unteren Wasserbehörde hinausreicht oder

b)

wenn die Anlage einer Gewässerbenutzung dient, für deren Zulassung die obere Wasserbehörde zuständig ist,

28. die Entgegennahme von Anzeigen, Nachweisen und Mitteilungen nach § 57 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 des Sächsischen Wassergesetzes sowie Entscheidungen nach § 57 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Wassergesetzes für Anlagen nach § 68 Absatz 1 Satz 1 oder Anlagen nach § 79 Absatz 5 in Verbindung mit § 79 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes , jeweils soweit Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der Anlage dem Freistaat Sachsen obliegen,

29. die Genehmigung von Vorhaben nach § 76 Abs. 3 Satz 1 SächsWG in Hochwasserentstehungsgebieten,

30. die Bestimmung nach § 78 Abs. 3 SächsWG , dass die Vorschriften für öffentliche Hochwasserschutzanlagen für eine sonstige Anlage gelten,

31. Entscheidungen nach § 80 Abs. 4 SächsWG , wenn es sich um die Bundeswasserstraße Elbe oder ein Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen handelt,

32. Entscheidungen nach § 81 Abs. 4 SächsWG , wenn es sich um die Bundeswasserstraße Elbe oder ein Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen handelt,

33. die Fachaufsicht nach § 84 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes und Anordnungen nach § 85 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes , um jeweils gleichartige Entscheidungen über den örtlichen Aufgabenbereich einer unteren Wasserbehörde hinaus zu treffen,

34. die Mitwirkung im Rahmen der Beteiligung bei der Erarbeitung der Beiträge für die Entwürfe der Bewirtschaftungspläne und der Maßnahmenprogramme nach § 87 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes , jeweils soweit ihre Aufgaben betroffen sind,

35. den Vollzug der Regelungen über die Wasserentnahmeabgabe nach den §§ 91 bis 91g SächsWG ,

36. die Aufgaben nach § 106 Abs. 2 bis 4 SächsWG , soweit die obere Wasserbehörde für die Zulassung der Anlage zuständig ist,

37. Angelegenheiten, die in die sachliche Zuständigkeit einer unteren und der oberen Wasserbehörde fallen, soweit die Angelegenheit nicht im Einzelfall der unteren Wasserbehörde übertragen wird.

In Angelegenheiten, die in die örtliche Zuständigkeit mehrerer unterer Wasserbehörden fallen, erklärt die obere Wasserbehörde eine dieser Behörden für zuständig. Die Entscheidungen der für zuständig erklärten unteren Wasserbehörde erfolgen im Benehmen mit den anderen Wasserbehörden. Abweichend von Satz 2 kann die obere Wasserbehörde im Einzelfall die Angelegenheit selbst übernehmen.

§ 1 § 3