Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wassergesetz
SächsWG§ 62 Ausbaulast, Ausbaupflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/62#abs-1 (1) Der Träger der Unterhaltungslast im Sinne von § 40 WHG und § 32 hat, soweit dies für den Wasserabfluss notwendig ist oder ein Maßnahmenprogramm bestimmte Ausbaumaßnahmen verbindlich vorschreibt, die Aufgabe, das Gewässer und seine Ufer im Sinne von § 61 auszubauen oder zu renaturieren. Die Ausbaulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Ausbaulast.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/62#abs-2 (2) Sind die für den Ausbau erforderlichen Aufwendungen im Vergleich zu dem Nutzen, der dem Träger der Ausbaulast aus dem Ausbau oder der Renaturierung erwächst, oder zu seiner Leistungsfähigkeit unverhältnismäßig hoch, so kann er nur dann zum Ausbau angehalten werden, wenn er durch Kostenbeiträge ausreichend entlastet wird.