Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 34 Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 72
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 04.06.2025 – 14 S 1024/24
- VGH Baden-Württemberg, 01.02.2023 – 14 S 370/22Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 24.03.2021 – 3 S 2506/18Zitiert von 8
- BVerwG, 17.12.2021 – 7 C 9/20Einschreiten der Wasserbehörde bei formeller Illegalität einer AnlageZitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2015 – 3 S 2158/14Zitiert von 10
- EuGH, 25.09.1990 – C-131/88
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.02.2026 – 3 L 162/24.Z
- OVG Thüringen, 19.08.2025 – 1 O 136/25
- VGH Bayern, 07.05.2025 – 8 ZB 25.101Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/34#abs-1 (1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/34#abs-2 (2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/34#abs-3 (3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.