Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung
SächsWasserZuVO§ 3 Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Stand: 26.08.2026
Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist zuständig für
1. die Aufgaben nach § 45k WHG und damit im Zusammenhang stehende Aufgaben,
2. die Erarbeitung und Bereitstellung der fachlichen Grundlagen für
a)
die Bewertung des Hochwasserrisikos und die Bestimmung der Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko nach § 73 WHG ,
b)
die Erstellung von Gefahrenkarten und Risikokarten nach § 74 WHG ,
c)
die Aufstellung von Risikomanagementplänen nach § 75 WHG und
d)
die Überprüfung und Aktualisierung dieser Dokumente nach § 73 Abs. 6, § 74 Abs. 6 und § 75 Abs. 6 WHG
sowie die fachliche Koordinierung dieser Dokumente innerhalb der jeweiligen Bewirtschaftungseinheit und mit den Maßnahmenprogrammen nach § 82 WHG sowie den Bewirtschaftungsplänen nach § 83 WHG ,
3. die Auswertung der Stellungnahmen nach § 83 Abs. 4 Satz 2 WHG ,
4. die fachliche Überprüfung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nach § 84 Abs. 1 WHG und § 87 Abs. 1 SächsWG , soweit diese sich auf das Gebiet des Freistaates Sachsen beziehen, sowie die Erarbeitung der Beiträge für die Entwürfe der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme und die Abstimmung der Beiträge mit den zuständigen Behörden der benachbarten in der Flussgebietseinheit liegenden Länder bei der Aktualisierung nach § 84 Abs. 1 WHG und § 87 Abs. 1 SächsWG ,
5. die Anordnung von Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 SächsWG , wenn bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Gefährdungen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung festgestellt werden und ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Behörden nicht erreichbar ist,
6. die Überwachungsmaßnahmen nach § 13 Absatz 1 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; es kann im Einzelfall Dritte mit der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen beauftragen,
7. die Aufgaben nach der Oberflächengewässerverordnung unter Mitwirkung der jeweils zuständigen Wasserbehörde und sonstigen Behörden, soweit deren Zuständigkeiten berührt sind, wenn nicht nach § 4 Nr. 4 der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung zuständig ist,
8. die Aufgaben nach der Grundwasserverordnung unter Mitwirkung der jeweils zuständigen Wasserbehörde und sonstigen Behörden, soweit deren Zuständigkeiten berührt sind, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 2 und 4 GrwV ,
9. die Prüfung und Bestätigung von hydrogeologischen Gutachten für die Festsetzung von Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebieten nach § 46 Abs. 2 Satz 2 auch in Verbindung mit § 47 Abs. 3 Satz 2 SächsWG ,
10. die Gültigerklärung nach § 55 Abs. 4 SächsWG ,
11. die landesweite Identifizierung potenzieller Hochwasserentstehungsgebiete und ihre Visualisierung in Karten als Grundlage für deren Festsetzung durch Rechtsverordnung nach § 76 Abs. 1 Satz 2 SächsWG ,
12. die Bereitstellung der in den Wasserbüchern enthaltenen Informationen nach § 88 Abs. 5 SächsWG ,
13. die Ermittlung, Sammlung und Aufbereitung von gewässerkundlichen und wasserwirtschaftlichen Daten nach § 89 SächsWG ,
14. die Bestellung von und die Aufsicht über ehrenamtliche Messnetzbeobachterinnen und Messnetzbeobachter nach § 94 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes ,,
15. die Aufsicht über Sachverständige und sachverständige Stellen, auf die Aufgaben nach § 111 Abs. 2 Nr. 1 SächsWG übertragen wurden,
16. die Anerkennung von Prüflaboren nach § 112 Abs. 2 Satz 2 SächsWG und die Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 112 Abs. 3 Satz 2 SächsWG ,
17. die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen sowie die Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach den §§ 52 bis 61 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
18. die Entgegennahme der Auskünfte und Unterlagen nach § 8 der Sächsischen Kommunalabwasserverordnung ,
19. für den Vollzug der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung im Hinblick auf
a)
die Festlegung, dass gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung für die Unterrichtungspflicht des Betreibers über die Ergebnisse der im Untersuchungsprogramm nach § 9 Absatz 1 der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung festgelegten Untersuchungen und über Trends, die im vorangegangenen Kalenderjahr erkennbar geworden sind, ein einheitliches elektronisches Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden ist,
b)
die Festlegung, dass gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung für die Datenübermittlungen im Rahmen der Dokumentation einheitliche Formate und elektronische Datenverarbeitungsverfahren zu verwenden sind,
c)
die Festlegung, dass gemäß § 16 Absatz 4 Satz 2 der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung über die Ergebnisse der Untersuchungen nach dem angepassten Untersuchungsprogramm ein einheitliches elektronisches Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden ist,
d)
die Anforderung und die Entgegennahme der Informationen gemäß § 19 Absatz 1 der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung und die Festlegung, dass gemäß § 19 Absatz 2 der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung die Daten über Bewertung der Trinkwassereinzugsgebiete und das Risikomanagement für die Trinkwassereinzugsgebiete auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und dass die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind, sowie
e)
die Übermittlung der Informationen nach Aufforderung in elektronischer Form über die Bewertung der Trinkwassereinzugsgebiete und das Risikomanagement an das Bundesministerium für Umwelt und Verbraucherschutz oder eine von diesem bestimmte Stelle gemäß § 19 Absatz 3 der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung ,
20. die Veröffentlichung und Aktualisierung der nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2020/741 erforderlichen Informationen sowie die Übermittlung der nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/741 erforderlichen Informationen an das Umweltbundesamt,
21. die fachliche Unterstützung der obersten Wasserbehörde bei den Aufgaben nach § 1.