Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung

SächsWasserZuVO

§ 6 Zuständigkeit aufgrund engen Sachzusammenhanges

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die nach den §§ 1 bis 5 oder nach dem Wasserhaushaltsgesetz , dem Sächsischen Wassergesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch zuständige Wasserbehörde, Verwaltungsbehörde, Behörde oder Stelle für solche Aufgaben, die im engen sachlichen Zusammenhang mit den vorgenannten Aufgaben stehen.

§ 5