Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung
SächsWasserZuVO§ 1 Zuständigkeit der obersten Wasserbehörde
Stand: 26.08.2026
Die oberste Wasserbehörde ist zuständig für
1. die Erstellung und Zugänglichmachung des Verfahrenshandbuchs nach § 11a Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ,
2. die Einstufung nach § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes , die Verlängerung von Fristen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 und § 47 Abs. 2 Satz 2 WHG und die Festlegung abweichender Bewirtschaftungsziele nach § 30 Satz 1 und § 47 Abs. 3 Satz 2 WHG ,
3. die Zuordnung einzelner Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete zu einer anderen Bewirtschaftungseinheit nach § 73 Abs. 3 Satz 2 WHG ,
4. den Informationsaustausch nach § 73 Abs. 4 Satz 1 und § 74 Abs. 5 Satz 1 WHG sowie die Koordinierung nach § 73 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 3, § 74 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 2 und § 75 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 WHG ,
5. die Festlegung von Teileinzugsgebieten, bestimmten Sektoren und Aspekten der Gewässerbewirtschaftung sowie Gewässertypen, für die nach § 83 Abs. 3 Satz 1 WHG Teilbewirtschaftungspläne ergänzend zu den Bewirtschaftungsplänen aufzustellen sind,
6. die abschließende Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes , die Erstellung und Abstimmung von Beiträgen nach § 87 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, sowie die Veröffentlichung nach § 83 Absatz 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ,