Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wassergesetz

SächsWG

§ 107 Pflichten und Befugnisse der Gewässeraufsicht (zu § 101 WHG)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/107#abs-1 (1) Die Bediensteten und die Beauftragten der Wasserbehörden sind befugt, zur Durchführung ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben die nach diesem Gesetz erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen oder anzeigepflichtigen Anlagen und die damit zusammenhängenden Einrichtungen zugänglich zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/107#abs-2 (2) Beim Betreten von Grundstücken oder von Anlagen ist der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte zu benachrichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/107#abs-3 (3) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben Probenahmen zu dulden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/107#abs-4 (4) Soweit Gefahren für die Gewässer zu besorgen oder Schäden festzustellen sind, kann insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Mess- und Kontrollstellen sowie die Untersuchung von Wasser- und Bodenproben auf Kosten des Verursachers angeordnet werden.

§ 106 § 108