Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung
SächsWasserZuVO§ 4 Zuständigkeit des Staatsbetriebes Landestalsperrenverwaltung
Stand: 26.08.2026
Der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung ist zuständig für
1. die Erfüllung folgender Aufgaben, soweit dem Freistaat Sachsen nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Sächsischen Wassergesetzes die Unterhaltungslast obliegt oder er diese nach § 32 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes übernommen hat:
a)
die Erfüllung der Unterhaltungslast nach § 39 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und der Aufgaben nach § 31 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Wassergesetzes ,
b)
der Abschluss von Verträgen über die Übertragung der Unterhaltungslast einschließlich der Zustimmung nach § 40 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ,
c)
die Festsetzung der Aufwendungen durch Leistungsbescheid nach § 42 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 35 des Sächsischen Wassergesetzes ,
d)
die Geltendmachung des Beitrages zum Unterhaltungsaufwand des Freistaates Sachsen nach § 37 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes ,
e)
die Erfüllung der Ausbaulast an Gewässern nach § 62 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes ,
2. im Rahmen des Hochwasserrisikomanagements
a)
die Bewertung des Hochwasserrisikos und die Bestimmung der Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ,
b)
die Erstellung von Gefahrenkarten und Risikokarten nach § 74 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ,
c)
die Aufstellung der sächsischen Hintergrunddokumente zu den Risikomanagementplänen der Flussgebietseinheiten nach § 75 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie
d)
die Überprüfung und Aktualisierung nach § 73 Absatz 6 Satz 1, § 74 Absatz 6 Satz 3 und § 75 Absatz 6 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
jeweils für den im Freistaat Sachsen liegenden Teil der Bundeswasserstraße Elbe und der Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen,
3. die Anordnung von Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 SächsWG , wenn bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Gefährdungen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung festgestellt werden und ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Behörden nicht erreichbar ist,
4. die Aufstellung und Durchführung der Überwachungsprogramme nach § 9 OGewV sowie die Einstufung nach den §§ 5 und 6 OGewV für Oberflächenwasserkörper, die Standgewässer im Zuständigkeitsbereich des Staatsbetriebes Landestalsperrenverwaltung sind, im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
5. die Umlegung der Aufwendungen für Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung nach § 69 Abs. 3 SächsWG , soweit es sich um Anlagen nach § 68 Abs. 1 Satz 2 SächsWG handelt,
6. die Mitwirkung im Rahmen der Beteiligung bei der Erarbeitung der Beiträge für die Entwürfe der Bewirtschaftungspläne und der Maßnahmenprogramme nach § 87 Abs. 1 SächsWG , soweit seine Aufgaben betroffen sind,
7. das Ersuchen zur Ausübung des Vorkaufsrechts des Freistaates Sachsen nach § 99a des Wasserhaushaltsgesetzes gegenüber dem Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement für Grundstücke, die für Hochwasserschutzmaßnahmen des Freistaates Sachsen benötigt werden.