Gesetze / Landesrecht Sachsen / SächsHintG · SächsGVBl. 2010 Nr. 7, S. 154, Fsn-Nr. 33-7
Gesetz über das Hinterlegungsverfahren im Freistaat Sachsen
33 Normen · Ausgangsfassung vom 11.06.2010 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Hinterlegungsstellen, Hinterlegungskasse
- § 2 Übertragung der Aufgaben
- § 3 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle
- § 4 Einsichtsrecht
- § 5 Überprüfung von Entscheidungen
- § 6 Hinterlegungsfähige Gegenstände
- § 7 Annahme zur Hinterlegung
- § 8 Antrag des Hinterlegers
- § 9 Einzahlung oder Einlieferung vor Erlass der Annahmeanordnung
- § 10 Verfahren nach Erlass der Annahmeanordnung
- § 11 Hinterlegtes Geld
- § 12 Verzinsung
- § 13 Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten
- § 14 Besorgung von Wertpapiergeschäften während der Hinterlegung
- § 15 Benachrichtigung des Gläubigers
- § 16 Benachrichtigung des Sparbuchausstellers
- § 17 Benachrichtigung des Nachlassgerichts
- § 18 Benachrichtigung des Betreuungs- oder Familiengerichts
- § 19 Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft
- § 20 Benachrichtigung der Hinterlegungskasse von Abtretungen, Pfändungen und ähnlichen Veränderungen
- § 21 Herausgabeanordnung
- § 22 Antrag auf Herausgabe, Nachweis der Berechtigung
- § 23 Bescheinigung, öffentliche Beglaubigung
- § 24 Herausgabeersuchen von Behörden
- § 25 Frist zur Klage
- § 26 Herausgabeort, Haftung nach der Herausgabe
- § 27 Einunddreißigjährige Frist
- § 28 Dreißigjährige Frist
- § 29 Erneuter Fristbeginn
- § 30 Verfall der Hinterlegungsmasse
- § 31 Genehmigung der Aufsichtsbehörde einer Stiftung
- § 32 Verweis auf das Sächsische Justizgesetz
- § 33 Übergangsregelung
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
15.12.2022 Ausfertigung · Geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 626)
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.