Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Hinterlegungsgesetz
SächsHintG§ 11 Hinterlegtes Geld
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHintG/11#abs-1 (1) Hinterlegtes Geld geht in das Eigentum des Freistaates Sachsen über.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHintG/11#abs-2 (2) Geld, das in anderer Währung als Euro hinterlegt wird, ist abweichend von Absatz 1 unverändert aufzubewahren. Es kann mit Zustimmung der Beteiligten in Euro gewechselt werden.