Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Hinterlegungsgesetz

SächsHintG

§ 11 Hinterlegtes Geld

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHintG/11#abs-1 (1) Hinterlegtes Geld geht in das Eigentum des Freistaates Sachsen über.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHintG/11#abs-2 (2) Geld, das in anderer Währung als Euro hinterlegt wird, ist abweichend von Absatz 1 unverändert aufzubewahren. Es kann mit Zustimmung der Beteiligten in Euro gewechselt werden.

§ 10 § 12