Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Hinterlegungsgesetz

SächsHintG

§ 9 Einzahlung oder Einlieferung vor Erlass der Annahmeanordnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHintG/9#abs-1 (1) Ist eingezahlt oder eingeliefert und liegt noch kein Annahmeantrag vor, hat die Hinterlegungsstelle dem Einzahler oder Einlieferer zur Stellung des Antrages eine Frist mit dem Hinweis zu bestimmen, dass nach Ablauf der Frist der Betrag zurückgezahlt oder die Sache zurückgesandt wird. Das Gleiche gilt, wenn der Antrag nicht den Anforderungen entspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHintG/9#abs-2 (2) Die Rücksendung wird von der Hinterlegungsstelle angeordnet.

§ 8 § 10