Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Hinterlegungsgesetz
SächsHintG§ 22 Antrag auf Herausgabe, Nachweis der Berechtigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHintG/22#abs-1 (1) Die Herausgabeanordnung ergeht auf Antrag, wenn die Berechtigung des Empfängers nachgewiesen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHintG/22#abs-2 (2) Der Antrag auf Herausgabe ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHintG/22#abs-3 (3) Der Nachweis ist insbesondere als geführt anzusehen, wenn
1. die Beteiligten die Herausgabe an den Empfänger schriftlich oder zur Niederschrift der Hinterlegungsstelle, eines Gerichts oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bewilligt oder seine Empfangsberechtigung in gleicher Weise anerkannt haben,
2. die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder gegen den Freistaat Sachsen festgestellt ist.
Aus einem nachher entstandenen Grund kann auch in diesen Fällen die Berechtigung beanstandet werden.