Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Hinterlegungsgesetz
SächsHintG§ 28 Dreißigjährige Frist
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHintG/28#abs-1 (1) In den übrigen Fällen erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von dreißig Jahren nach der Hinterlegung, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHintG/28#abs-2 (2) Bei Hinterlegungen aufgrund der §§ 1814 und 1818 BGB, auch in Verbindung mit § 1667 Abs. 2 Satz 2, § 1908i Abs. 1 Satz 1 oder § 1915 BGB , müssen außerdem zwanzig Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder Pflegschaft beendet ist. In den Fällen der Abwesenheitspflegschaft genügt der Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist.