Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Hinterlegungsgesetz
SächsHintG§ 20 Benachrichtigung der Hinterlegungskasse von Abtretungen, Pfändungen und ähnlichen Veränderungen
Stand: 26.08.2026
Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt unverzüglich die Hinterlegungskasse von Abtretungen, Pfändungen, Eröffnungen des Insolvenzverfahrens und ähnlichen Veränderungen. Sie hat die Hinterlegungskasse auch von deren Erledigung zu benachrichtigen.