Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Hinterlegungsgesetz

SächsHintG

§ 26 Herausgabeort, Haftung nach der Herausgabe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHintG/26#abs-1 (1) Der Freistaat Sachsen ist nicht verpflichtet, die Hinterlegungsmasse an einem anderen Ort als dem Sitz der Hinterlegungsstelle herauszugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHintG/26#abs-2 (2) Nach der Herausgabe haftet der Freistaat Sachsen nur im Falle von Amtspflichtverletzungen der Justizbeamten.

§ 25 § 27