Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Hinterlegungsgesetz

SächsHintG

§ 3 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHintG/3#abs-1 (1) Die Hinterlegungsstelle kann eine bei ihr anhängige Sache aus wichtigem Grund an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist. Einigen sich die Stellen nicht, entscheidet das gemeinsame nächsthöhere Gericht. Von der Abgabe einer Sache an eine andere Hinterlegungsstelle hat die neue Hinterlegungsstelle die Beteiligten zu benachrichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHintG/3#abs-2 (2) Ist der Mietzins bei einer anderen Hinterlegungsstelle hinterlegt worden als der, in deren Bezirk das Grundstück liegt, ist die Sache an die Hinterlegungsstelle abzugeben, in deren Bezirk das Grundstück liegt.

§ 2 § 4