Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Hinterlegungsgesetz
SächsHintG§ 18 Benachrichtigung des Betreuungs- oder Familiengerichts
Stand: 26.08.2026
Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt das Betreuungs- oder Familiengericht von einer Hinterlegung für einen Betreuten oder für einen Minderjährigen, wenn diese nicht im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit steht und nicht auf einer Anordnung des Betreuungs- oder Familiengerichts beruht.