Gesetze / Landesrecht Sachsen / SächsASAVO · SächsGVBl. 2019 Nr. 17, S. 706, Fsn-Nr. 660-5.2
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Ausführung des Atom-, Strahlenschutz- und radiologischen Notfallschutzrechtes
18 Normen · Ausgangsfassung vom 08.10.2019 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Zuständigkeit im Bereich des Atom- und Strahlenschutzrechtes
- § 3 Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
- § 4 Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen und des Sächsischen Oberbergamts
- § 5 Zuständigkeit der Landesärztekammer, der Landeszahnärztekammer und der Landestierärztekammer
- § 6 Zuständigkeit weiterer Behörden und Einrichtungen im Atom und Strahlenschutzrecht
- § 7 Zuständigkeit der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft
- § 8 Zuständigkeiten bei der Überwachung der Umweltradioaktivität
- § 9 Bevorratung, Verteilung und Abgabe von Schutzwirkstoffen
- § 10 Zuständigkeiten weiterer Behörden und Einrichtungen
- § 11 Aufsicht
- § 12 Allgemeine Notfallplanung
- § 13 Besondere Notfallpläne
- § 14 Radiologischer Einsatzstab und radiologisches Lagezentrum Sachsen
- § 15 Notfallübungen, Ausbildung und Schutz der Einsatzkräfte
- § 16 Kostenregelung
- § 17 Kostenregelung für Heilberufekammern
- § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
02.09.2024 Ausfertigung · Geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. September 2024 (SächsGVBl. S. 831)
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.