Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Atom- und Strahlenschutzausführungsverordnung

SächsASAVO

§ 6 Zuständigkeit weiterer Behörden und Einrichtungen im Atom und Strahlenschutzrecht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Deutsche Institut für Bautechnik ist zuständige Behörde für die Aufgaben nach Teil 4 Kapitel 3 des Strahlenschutzgesetzes sofern der Freistaat Sachsen durch Verwaltungsabkommen einer Wahrnehmung dieser Aufgaben durch das Institut zugestimmt und das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft die Übertragung durch Allgemeinverfügung festgestellt hat. Die Allgemeinverfügung ist öffentlich bekannt zu machen und im Internet bereitzustellen.

§ 5 § 7