Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Atom- und Strahlenschutzausführungsverordnung
SächsASAVO§ 16 Kostenregelung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsASAVO/16#abs-1 (1) Die Landkreise und die Kreisfreien Städte erhalten einen finanziellen Ausgleich in Höhe von
1. 30 Euro je erforderliche Probenentnahme zuzüglich des Kaufpreises für die jeweilige Probe;
2. jeweils bis zu 965 Euro pro Jahr für die Teilnahme an Fortbildungen und Übungen, die der Gewährleistung ordnungsgemäßer Probenentnahmen und einem hinreichenden Ausbildungsstand dienen. Sofern diese Ausbildung auf Grundlage des Konzeptes nach § 15 durch kostenfreie Fortbildungsangebote des Freistaates Sachsen abgedeckt wird, tritt an die Stelle der Erstattung nach Nummer 2 Satz 1 eine Beteiligung an den Reisekosten für diese Veranstaltungen von bis zu 365 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsASAVO/16#abs-2 (2) Die Landkreise und die Kreisfreien Städte erhalten einen finanziellen Ausgleich in Höhe von jeweils bis zu 2 890 Euro pro Jahr für die Teilnahme an Fortbildungen und Übungen von Einsatzkräften nach § 113 des Strahlenschutzgesetzes . Sofern die notwendige Ausbildung auf Grundlage des Konzeptes nach § 15 durch kostenfreie Fortbildungsangebote des Freistaates Sachsen abgedeckt wird, tritt an die Stelle der Erstattung nach Satz 1 eine Beteiligung an den Reisekosten von bis zu 2 000 Euro pro Jahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsASAVO/16#abs-3 (3) Für die sachgerechte Lagerung von Schutzwirkstoffen nach § 9 Absatz 1 erhalten die Landkreise und Kreisfreien Städte pro Jahr 500 Euro.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsASAVO/16#abs-4 (4) Für alle weiteren Kosten, die auf Grund eines Notfalls entstehen, wird nach Maßgabe der gesonderten, anlassbezogenen Verordnung nach § 6 Satz 3 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes ein Ausgleich gewährt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsASAVO/16#abs-5 (5) Hinsichtlich der Höhe der Kostenerstattungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt bis zum 31. Dezember 2021 eine Überprüfung auf Angemessenheit der Erstattung.