Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Atom- und Strahlenschutzausführungsverordnung
SächsASAVO§ 12 Allgemeine Notfallplanung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsASAVO/12#abs-1 (1) Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft erstellt im Einvernehmen mit den betroffenen Staatsministerien den allgemeinen Notfallplan für den Freistaat Sachsen nach § 100 des Strahlenschutzgesetzes . Dieser bestimmt die für den Freistaat Sachsen notwendigen Ergänzungen des Notfallplans des Bundes, die optimierte Schutzstrategie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lage, den Umfang der Information der Bevölkerung nach § 105 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes und die erforderlichen besonderen Notfallpläne.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsASAVO/12#abs-2 (2) Der allgemeine Notfallplan wird als Verwaltungsvorschrift beschlossen. Die wesentlichen Inhalte sind im Internet zu veröffentlichen.