Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Atom- und Strahlenschutzausführungsverordnung

SächsASAVO

§ 9 Bevorratung, Verteilung und Abgabe von Schutzwirkstoffen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsASAVO/9#abs-1 (1) Die dem Freistaat Sachsen nach § 104 des Strahlenschutzgesetzes für den Katastrophenschutz zur Verfügung gestellten Schutzwirkstoffe sind von den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu übernehmen, zu lagern und nach Maßgabe von Entscheidungen des radiologischen Einsatzstabes oder des Verwaltungsstabes in der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde nach § 10 Absatz 3 Satz 4 der Sächsischen Katastrophenschutzverordnung vom 19. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 324), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. April 2013 (SächsGVBl. S. 239) geändert worden ist, zu verteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsASAVO/9#abs-2 (2) Das Staatsministerium des Innern kann festlegen, dass die Lagerung, Verteilung und Abgabe stattdessen durch Behörden des eigenen Geschäftsbereiches oder mit Zustimmung der betroffenen Staatsministerien auch anderer Geschäftsbereiche erfolgt, wenn dies zur Absicherung einer kurzfristigen Abgabe an die Bevölkerung vorzugswürdig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsASAVO/9#abs-3 (3) In Abstimmung mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann das Staatsministerium des Innern Dritte, insbesondere sonstige Einrichtungen des Gesundheitswesens, vertraglich mit der Abgabe der Schutzwirkstoffe beauftragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsASAVO/9#abs-4 (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte auf Anforderung zur Unterstützung verpflichtet.

§ 8 § 10