Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Atom- und Strahlenschutzausführungsverordnung

SächsASAVO

§ 11 Aufsicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft führt die Fachaufsicht über

1. die Landkreise und Kreisfreien Städte im Bereich des radiologischen Notfallschutzrechts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes und bei der Ermittlung der Radioaktivität gemäß § 162 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes ,

2. die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen bei Probenentnahmen zu Futtermitteln sowie

3. die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft für den Bereich der Umweltradioaktivität.

§ 10 § 12