Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Atom- und Strahlenschutzausführungsverordnung

SächsASAVO

§ 4 Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen und des Sächsischen Oberbergamts

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsASAVO/4#abs-1 (1) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes und mit Ausnahme der in § 2 Absatz 3 genannten Aufgaben ist die Landesdirektion Sachsen die zuständige Behörde im Bereich der Röntgeneinrichtungen und Störstrahler im Sinne von § 5 Absatz 30, 31 und 37 des Strahlenschutzgesetzes .

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsASAVO/4#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 ist das Sächsische Oberbergamt im Bereich der Röntgeneinrichtungen und Störstrahler zuständig für den Vollzug bei

1. Betrieben und Anlagen, die der Bergaufsicht unterstehen, soweit in dieser Verordnung nichts abweichendes geregelt ist, sowie

2. unterirdischen Hohlräumen, Halden und Restlöchern im Sinne des § 1 der Sächsischen Hohlraumverordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 187), in der jeweils geltenden Fassung.

Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen nach Absatz 1 bleibt unberührt für

1. die Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Fachkunde nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung, die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation als erforderliche Fachkunde nach § 47 Absatz 4 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie die Feststellung nach § 47 Absatz 5 der Strahlenschutzverordnung ,

2. die Anerkennung der Aktualisierung der Fachkunde nach § 48 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung und

3. den Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse und die Erteilung von Auflagen nach § 50 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung .

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsASAVO/4#abs-3 (3) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes ist die Landesdirektion Sachsen zuständig für die Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung .

§ 3 § 5