Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Atom- und Strahlenschutzausführungsverordnung
SächsASAVO§ 13 Besondere Notfallpläne
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsASAVO/13#abs-1 (1) Die besonderen Notfallpläne nach § 100 des Strahlenschutzgesetzes und die externen Notfallpläne nach § 101 des Strahlenschutzgesetzes werden durch die Staatsministerien für ihren jeweiligen Geschäftsbereich erstellt und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft beschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsASAVO/13#abs-2 (2) Die Notfallpläne nach Absatz 1 können zur Anlage des allgemeinen Notfallplans nach § 12 gemacht werden.