Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Atom- und Strahlenschutzausführungsverordnung
SächsASAVO§ 3 Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Stand: 26.08.2026
Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zuständig
1. für die staatliche Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes in Fällen der Beförderung von Kernbrennstoffen nach § 4 des Atomgesetzes und
2. für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen zum Schutz gegen die Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe nach § 12b des Atomgesetzes .