Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG§ 19 Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/19?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/19?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn bekannt wird, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat. Im Übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten. Eine Vernichtung unterbleibt, wenn
Im Falle des Satzes 3 Nummer 4 ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken; die Akte ist mit einem entsprechenden Sperrvermerk zu versehen. Die Daten dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person gespeichert, genutzt, verändert, übermittelt und gelöscht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/19?asof=2019-12-02#abs-3 (3) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der mitwirkenden Behörde sind nach den in § 22 Abs. 2 Nr. 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen zu den in § 3 Abs. 3 genannten Personen. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/19?asof=2019-12-02#abs-4 (4) Das Bundesarchivgesetz findet auf die Unterlagen der Sicherheitsüberprüfung keine Anwendung.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2097)
BGBl. 2017 I S. 2097
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16.06.2017 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I 1634)
BGBl. 2017 I S. 1634
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