Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG§ 22 Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/22#abs-1 (1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten unrichtig sind oder wird ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten, so ist dies, soweit sich die personenbezogenen Daten in Akten befinden, dort zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/22#abs-2 (2) In Dateisystemen gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/22#abs-3 (3) Die Löschung nach Absatz 2 Satz 1 unterbleibt, wenn
Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person genutzt, verändert, übermittelt und gelöscht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/22#abs-4 (4) Das Bundesarchivgesetz findet auf in Dateisystemen gespeicherte personenbezogene Daten keine Anwendung.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2097)
BGBl. 2017 I S. 2097
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16.06.2017 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I 1634)
BGBl. 2017 I S. 1634
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.