Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 26
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/26?asof=2019-08-16#abs-1 (1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/26?asof=2019-08-16#abs-2 (2) Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der nach § 23 für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlassung nach § 22 nicht erteilt werden dürfte; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/26?asof=2019-08-16#abs-3 (3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/26?asof=2019-08-16#abs-4 (4) Für Minderjährige gilt § 19 entsprechend.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 20.12.1974. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 27.06.2024 (siehe Fassungen).
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20.12.1974 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 1 iVm Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I 3714)
BGBl. 1974 I S. 3714
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.