Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz

StAG

§ 19

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/19#abs-1 (1) Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Familiengerichts beantragt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/19#abs-2 (2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Sorge für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person dieses Kindes zusteht.

§ 17 § 24