Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 19
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/19#abs-1 (1) Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Familiengerichts beantragt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/19#abs-2 (2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Sorge für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person dieses Kindes zusteht.
Änderungsverlauf
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20.12.1974 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 iVm Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I 3714)
BGBl. 1974 I S. 3714
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.