Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 23
Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Entlassungsurkunde.
Änderungsverlauf
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10.03.1975 Ausfertigung
§ 23 eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBl. I 685)
BGBl. 1975 I S. 685
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20.12.1974 Ausfertigung
§ 23 eingefügt durch Artikel 1 iVm Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I 3714)
BGBl. 1974 I S. 3714
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