Gesetze / Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes

RsprEinhG

§ 1 Bildung des Gemeinsamen Senats

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RsprEinhG/1#abs-1 (1) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der in Artikel 95 Abs. 1 des Grundgesetzes genannten obersten Gerichtshöfe des Bundes wird ein Gemeinsamer Senat dieser obersten Gerichtshöfe gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RsprEinhG/1#abs-2 (2) Der Gemeinsame Senat hat seinen Sitz in Karlsruhe.

§ 2