Gesetze / Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
RsprEinhG§ 1 Bildung des Gemeinsamen Senats
Stand: 10.06.2019
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- BAG, 18.03.2010 – 6 AZR 156/09Kinderbezogener Ortszuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft - mittelbare Diskriminierung wegen sexueller OrientierungZitiert von 38
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RsprEinhG/1#abs-1 (1) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der in Artikel 95 Abs. 1 des Grundgesetzes genannten obersten Gerichtshöfe des Bundes wird ein Gemeinsamer Senat dieser obersten Gerichtshöfe gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RsprEinhG/1#abs-2 (2) Der Gemeinsame Senat hat seinen Sitz in Karlsruhe.