Gesetze / Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
RsprEinhG§ 3 Zusammensetzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RsprEinhG/3#abs-1 (1) Der Gemeinsame Senat besteht aus
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RsprEinhG/3#abs-2 (2) Führt der Präsident eines obersten Gerichtshofs den Vorsitz in einem beteiligten Senat, so wirken außer ihm zwei weitere Richter des beteiligten Senats in dem Gemeinsamen Senat mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RsprEinhG/3#abs-3 (3) Bei Verhinderung des Präsidenten eines obersten Gerichtshofs tritt sein Vertreter im Großen Senat, bei Verhinderung des Vorsitzenden Richters eines beteiligten Senats sein Vertreter im Vorsitz an seine Stelle.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RsprEinhG/3#abs-4 (4) Die zu entsendenden Richter (Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2) und ihre Vertreter werden von den Präsidien der obersten Gerichtshöfe für die Dauer von zwei Geschäftsjahren bestimmt.