Gesetze / Rohrfernleitungsverordnung
RohrFLtgV§ 6 Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Prüfstelle ist
die von der zuständigen Behörde auf Antrag als Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen anerkannt worden ist. Die Anerkennung gilt im gesamten Bundesgebiet. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Sie kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Prüfstelle die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr erfüllt oder wiederholt Mängel bei der Prüftätigkeit festgestellt wurden. Gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen nach Satz 1 gleich. Nachweise über die gleichwertige Anerkennung nach Satz 5 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Prüftätigkeiten im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass Nachweise über gleichwertige Anerkennungen nach Satz 5 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Die zuständige Behörde benennt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit die nach Satz 1 oder Satz 5 anerkannten Prüfstellen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit macht die Prüfstellen im Bundesanzeiger bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Prüfstelle ist anzuerkennen, wenn sichergestellt ist, dass die folgenden Anforderungen erfüllt werden:
Bei der Prüfung des Antrags auf Anerkennung stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die Prüfstelle die betreffenden Anforderungen des Satzes 1 erfüllt; dabei sind auch Nachweise anzuerkennen, aus denen hervorgeht, dass die Prüfstelle im Ausstellungsstaat bereits gleichwertigen oder auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen unterworfen ist. Absatz 1 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Über einen Antrag auf Anerkennung als Prüfstelle ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/6?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Prüfstellen sind verpflichtet, den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens zweieinhalb Millionen Euro nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/6?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Für Prüfungen nach § 5 können die Betreiber bis zum 31. Dezember 2015 auch die Sachverständigen heranziehen, die nach Maßgabe des § 6 in der bis zum 10. Oktober 2008 geltenden Fassung heranzuziehen waren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 280 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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02.09.2014 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. September 2014 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2014 I S. 1474
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14.08.2013 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2013 (BGBl. I 3231)
BGBl. 2013 I S. 3231
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08.11.2011 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2011 I S. 2178
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09.11.2010 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. November 2010 (BGBl. I 1504)
BGBl. 2010 I S. 1504
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.