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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1504

BGBl. 2010 I S. 1504 · 46.295 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 1504 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1504
                                              Verordnung
                      zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des
                     Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften*)
                                                      Vom 9. November 2010

   Auf Grund
– des § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Num-
  mer 6, 8 und 15 des Chemikaliengesetzes in der Fas-
  sung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I
  S. 1146)
– des § 27 Absatz 2, 3 und 6 Satz 2 des Treibhausgas-
  Emissionshandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Num-
  mer 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I
  S. 1954) eingefügt worden ist,
– des § 57 und des § 63a Absatz 2 des Kreislaufwirt-
  schafts- und Abfallgesetzes vom 27. September
  1994 (BGBl. I S. 2705), von denen § 63a Absatz 2

  durch Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes

  vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) eingefügt

  worden ist,

– des § 48a Absatz 3 des Bundesimmissionsschutzge-
  setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  26. September 2002 (BGBl. I S. 3830),

verordnet die Bundesregierung, im Fall des § 57 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unter Wahrung
der Rechte des Bundestages gemäß § 59 des Kreis-
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes,

und auf Grund
– der §§ 7 Absatz 3 und 12 Absatz 1 Nummer 3 des
  Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von denen
  § 7 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b
  des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619)
  geändert und § 12 Absatz 1 Nummer 3 durch Artikel 1
  Nummer 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I
  S. 1619) neu gefasst worden ist,
– des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Num-
  mer 2 Buchstabe d sowie Absatz 5 des Chemikalien-
  gesetzes, von denen Absatz 5 durch Artikel 4 Num-
  mer 1 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I
  S. 1163) geändert worden ist,
– des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4
  sowie des § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissions-

  schutzgesetzes,

– des § 23 Nummer 1, 2 und 6 des Kreislaufwirt-
  schafts- und Abfallgesetzes,

– des § 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1
  Nummer 1, des § 12 Absatz 1 Nummer 3 sowie des
  § 24 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Kreislaufwirt-
  schafts- und Abfallgesetzes, von denen § 7 Absatz 3
  durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und § 12 Ab-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
   2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom
   27.12.2006, S. 36) sowie der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
   über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
   30.9.2005, S. 22).

  satz 1 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 4 des Ge-
  setzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert
  worden ist,
– des § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes
  über die Umweltverträglichkeitsprüfung, der durch
  Artikel 11 Nummer 3 des Gesetzes vom 11. August
  2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,
– des § 58a Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Immissions-
  schutzgesetzes,
– des § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissions-
  schutzgesetzes,

verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der

beteiligten Kreise sowie im Falle des § 24 Absatz 1

Nummer 2 und 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-

gesetzes unter Wahrung der Rechte des Bundestages
gemäß § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
zes,

sowie auf Grund

– des § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Kreislaufwirt-
  schafts- und Abfallgesetzes, der durch Artikel 1
  Nummer 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I
  S. 1619) eingefügt worden ist, in Verbindung mit
  § 63a Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
  gesetzes, der durch Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b
  des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)
  eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-
  desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
  Verbraucherschutz,
– des § 53 Absatz 1 Satz 2 und des § 55 Absatz 2
  Satz 3 in Verbindung mit § 58c Absatz 1 des Bun-
  des-Immissionsschutzgesetzes,
verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der betei-
ligten Kreise:

                      Artikel 1

                     Änderung

            der Altfahrzeug-Verordnung

   § 6 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214),
die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:

                        „§ 6
                  Sachverständige

   Bescheinigungen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 darf nur
erteilen, wer

1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt
   ist,
BGBl. 2010, Seite 1505 — Originalseite als Abbildung
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2. als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorgani-
   sation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9
   und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltau-
   ditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
   vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zu-
   letzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. August
   2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, in der
   jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig wer-
   den darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I
   Abschnitt E Gruppe 38.3 der Verordnung (EG)
   Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung
   der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige
   NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung
   (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verord-
   nungen der EG über bestimmte Bereiche der Statis-
   tik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt
   durch Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom
   9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils
   geltenden Fassung, oder
3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
   Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
   kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
   niedergelassen ist, seine Tätigkeit im Inland nur vo-
   rübergehend und gelegentlich ausüben will und
   seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit
   entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeord-
   nung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser
   Nummer können über eine einheitliche Stelle abge-
   wickelt werden.“

                       Artikel 2

                      Änderung
                der Altholzverordnung
  Dem § 6 der Altholzverordnung vom 15. August 2002
(BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 2a der Ver-
ordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 I
S. 2316) geändert worden ist, werden folgende Ab-
sätze 7 und 8 angefügt:

   „(7) Eine Stelle nach Absatz 6 Satz 1 ist bekannt-

zugeben, wenn der Antragsteller über die erforderliche

Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerä-

tetechnische Ausstattung verfügt. Die Bekanntgabe

erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in

dem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat, und gilt

für das gesamte Bundesgebiet; besteht kein Ge-

schäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in

dem die Tätigkeit nach Absatz 6 vorrangig ausgeübt

werden soll. Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbe-

halt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen,

Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen

werden. Die zuständige Behörde kann von einem über-

regional tätigen Antragsteller verlangen, dass er eine

gültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforde-

rungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2005 (zu beziehen

bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, und archiv-

mäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Natio-
nalbibliothek in Leipzig) vorlegt, die sich auf die Para-
meter und Untersuchungsverfahren gemäß Anhang IV
bezieht. Verfahren nach diesem Absatz können über
eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Prü-
fung des Antrags auf Bekanntgabe einer Stelle muss
innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a
Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes findet Anwendung.

   (8) Gleichwertige Anerkennungen aus einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum stehen Bekanntgaben nach
Absatz 6 Satz 1 gleich. Bei der Prüfung des Antrags auf
Bekanntgabe nach Absatz 6 Satz 1 stehen Nachweise
aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländi-
schen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht,
dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen
des Absatzes 7 Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielset-
zung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen
des Ausstellungsstaates erfüllt. Die Nachweise sind
der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit
im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubi-
gung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Über-
setzung können verlangt werden.“

                        Artikel 3
                      Änderung
               der Bioabfallverordnung

   Die Bioabfallverordnung vom 21. September 1998
(BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord-
nung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 I
S. 2316) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 Absatz 8 werden folgende Absätze 8a
   und 8b eingefügt:

      „(8a) Eine Stelle nach Absatz 8 Satz 1 ist zu be-
   stimmen, wenn der Antragsteller über die erforder-

   liche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit
   und gerätetechnische Ausstattung verfügt und die
   erforderlichen Unterlagen vorlegt. Die Bestimmung
   erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes,
   in dem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat,
   und gilt für das gesamte Bundesgebiet; besteht kein
   Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig,
   in dem die Tätigkeit nach Absatz 4 vorrangig ausge-
   übt werden soll. Die Bestimmung kann mit einem

   Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Be-

   dingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auf-

   lagen versehen werden. Die zuständige Behörde

   kann von einem überregional tätigen Antragsteller

   verlangen, dass er eine gültige Akkreditierung

   über die Einhaltung der Anforderungen der DIN EN

   ISO/IEC 17025:2005 (zu beziehen bei der Beuth-Ver-

   lag GmbH, 10772 Berlin, und archivmäßig gesichert

   niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in

   Leipzig) vorlegt, die sich auf die Parameter und Un-

   tersuchungsverfahren gemäß den Anhängen 2 und 3

   bezieht. Verfahren nach diesem Absatz können über

   eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Prü-

   fung des Antrags auf Bestimmung einer Stelle muss

   innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein;

   § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfah-

   rensgesetzes findet Anwendung.

      (8b) Gleichwertige Anerkennungen aus einem an-
   deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
   einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
   den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Bestim-
   mungen nach Absatz 8 Satz 1 gleich. Bei der Prü-
   fung des Antrags auf Bestimmung nach Absatz 8
   Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mit-
   gliedstaat der Europäischen Union oder einem ande-
BGBl. 2010, Seite 1506 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1506
  ren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
  päischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen

  gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antrag-

  steller die betreffenden Anforderungen des Absat-

  zes 8a Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung

  im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des

  Ausstellungsstaates erfüllt. Die Nachweise sind der

  zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im

  Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubi-

  gung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche

  Übersetzung können verlangt werden.“
2. Dem § 4 wird folgender Absatz 10 angefügt:
    „(10) Für die Bestimmung einer Stelle nach Ab-
  satz 9 Satz 1 gilt § 3 Absatz 8a und 8b entspre-
  chend.“

3. Nach § 9 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-

   fügt:

    „(2a) Für die Bestimmung einer Stelle nach Ab-
  satz 2 Satz 8 gilt § 3 Absatz 8a und 8b entspre-
  chend.“

                        Artikel 4

                     Änderung

       der Chemikalien-Klimaschutzverordnung

  Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli
2008 (BGBl. I S. 1139) wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach den

     Wörtern „Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter

     „oder in einem Vertragsstaat des Abkommens

     über den Europäischen Wirtschaftsraum“ einge-

     fügt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

                „1. im Falle von Tätigkeiten an ortsfes-
                    ten Kälte- und Klimaanlagen sowie
                    Wärmepumpen eine zu der je-
                    weiligen Tätigkeit befähigende tech-
                    nische oder handwerkliche Ausbil-

                    dung erfolgreich absolviert haben
                    oder gemäß Satz 5 oder § 5 Absatz 4
                    der     Chemikalien-Ozonschichtver-
                    ordnung vom 13. November 2006
                    (BGBl. I S. 2638), die zuletzt durch
                    Artikel 5 der Verordnung vom 9. No-
                    vember 2010 (BGBl. I S. 1504) ge-
                    ändert worden ist, von dem Er-
                    fordernis einer technischen oder
                    handwerklichen Ausbildung befreit
                    sind und jeweils eine theoretische
                    und praktische Prüfung nach Arti-
                    kel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
                    Nr. 303/2008 bestanden haben,“.
          bbb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
               „erfolgreich absolviert“ die Wörter „ha-
               ben oder gemäß Satz 5 von dem Erfor-
               dernis einer technischen oder hand-
               werklichen Ausbildung befreit sind“ und
               nach dem Wort „absolviert und“ das
               Wort „jeweils“ eingefügt.

         ccc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

               „5. im Falle von Tätigkeiten an Klimaan-

                   lagen in Kraftfahrzeugen oder ande-

                   ren mobilen Kälte- und Klimaanla-

                   gen erfolgreich an einem Trainings-

                   programm nach Artikel 3 Absatz 2

                   der Verordnung (EG) Nr. 307/2008

                   teilgenommen haben oder die Vo-

                   raussetzungen nach Nummer 1 er-

                   füllen.“

     bb) Folgende Sätze werden angefügt:
         „Die nach Satz 3 zuständigen Handwerks-
         kammern und Industrie- und Handelskam-
         mern können im Einzelfall auf Antrag Perso-
         nen von dem Erfordernis einer technischen

         oder handwerklichen Ausbildung nach Satz 1

         Nummer 1 und 2 befreien, wenn die Personen
         die Voraussetzungen zur Eintragung in die
         Handwerksrolle in einem einschlägigen Hand-
         werk erfüllen oder anderweitig nachweisen,
         dass sie für technische oder handwerkliche
         Tätigkeiten vergleichbar qualifiziert sind. Die
         zuständige Handwerkskammer oder Indus-

         trie- und Handelskammer kann vor einer Ent-

         scheidung eine Stellungnahme der fachlich
         zuständigen Innung oder Berufsvereinigung
         einholen.“
2. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach den

     Wörtern „entsprechende Ausbildung besitzt“ die

     Wörter „oder gemäß § 5 Absatz 2 Satz 5 oder § 5

     Absatz 4 der Chemikalien-Ozonschichtverord-

     nung von dem Erfordernis einer technischen oder
     handwerklichen Ausbildung befreit ist“ eingefügt.
  b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach den
     Wörtern „entsprechende Ausbildung besitzt“ die
     Wörter „oder gemäß § 5 Absatz 2 Satz 5 von dem
     Erfordernis einer technischen oder handwerk-
     lichen Ausbildung befreit ist“ eingefügt.

3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

                          „§ 9a

                  Verfahrensvorschriften

     (1) Über einen Antrag auf
  1. Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach
     § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4,

  2. Befreiung nach § 5 Absatz 2 Satz 5,
  3. Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 3
     oder § 6 Absatz 1 oder

  4. Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung nach
     § 9 Absatz 2
  ist jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten zu
  entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Ver-
  waltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Die
  Verfahren zur Erteilung der Bescheinigungen und
  einer Befreiung können jeweils über eine einheitliche
  Stelle abgewickelt werden. Die Bescheinigungen
  und Befreiungen nach Satz 1 gelten jeweils im ge-
  samten Bundesgebiet.
BGBl. 2010, Seite 1507 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1507
     (2) Für die Zwecke dieser Verordnung stehen
  Nachweise über die Erfüllung von Anforderungen
  an die Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Num-
  mer 1 oder Nummer 2, die in einem anderen Mit-
  gliedstaat der Europäischen Union oder in einem an-
  deren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
  päischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind,
  inländischen Nachweisen gleich, soweit sie gleich-
  wertig sind.

     (3) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung
  einer Befreiung nach § 5 Absatz 2 Satz 5 oder eines
  Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 5
  Absatz 3 stehen Nachweise aus einem anderen
  Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
  anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
  Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nach-
  weisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass
  der Antragsteller die betreffenden Anforderungen
  für die Erteilung einer Befreiung nach § 5 Absatz 2
  Satz 5 oder für die Erteilung einer Bescheinigung
  nach § 5 Absatz 3 oder die auf Grund ihrer Zielset-
  zung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen
  des Ausstellungsstaats erfüllt.
     (4) Nachweise im Sinne der Absätze 2 und 3 sind
  der zuständigen Behörde bei Antragstellung im Ori-
  ginal oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung
  der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Überset-
  zung können verlangt werden.“

                       Artikel 5
                   Änderung
     der Chemikalien-Ozonschichtverordnung

   § 5 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom
13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), die zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (BGBl. I
S. 922) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende
         technische oder handwerkliche Ausbildung
         erfolgreich absolviert hat oder gemäß Ab-
         satz 4 oder § 5 Absatz 2 Satz 5 der Chemika-
         lien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008
         (BGBl. I S.1139), die durch Artikel 4 der Ver-
         ordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I
         S. 1504) geändert worden ist, von dem Erfor-
         dernis einer technischen oder handwerklichen
         Ausbildung befreit ist, sowie jeweils an einer
         von der zuständigen Behörde anerkannten
         Fortbildungsveranstaltung, in der die Lehrin-
         halte nach Absatz 3 vermittelt wurden, teilge-
         nommen hat,“.

  b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Europä-
         ischen Union“ die Wörter „oder in einem an-
         deren Vertragsstaat des Abkommens über
         den Europäischen Wirtschaftsraum“ einge-
         fügt.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „Für die Zwecke dieser Verordnung stehen
         Nachweise über die Erfüllung von Anforde-

        rungen an die Ausbildung nach Nummer 1
        oder Nummer 2, die in einem anderen Mit-
        gliedstaat der Europäischen Union oder in ei-
        nem anderen Vertragsstaat des Abkommens
        über den Europäischen Wirtschaftsraum aus-
        gestellt worden sind, inländischen Nachwei-
        sen gleich, soweit sie gleichwertig sind.“

2. Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

     „(4) Die nach § 5 Absatz 2 Satz 3 der Chemi-
  kalien-Klimaschutzverordnung zuständigen Hand-
  werkskammern und Industrie- und Handelskammern
  können im Einzelfall auf Antrag Personen von dem
  Erfordernis einer technischen oder handwerklichen
  Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 befrei-
  en, wenn diese die Voraussetzungen zur Eintragung
  in die Handwerksrolle in einem einschlägigen Hand-
  werk erfüllen oder anderweitig nachweisen, dass sie
  für technische oder handwerkliche Tätigkeiten ver-
  gleichbar qualifiziert sind. Die zuständige Hand-
  werkskammer oder Industrie- und Handelskammer
  kann vor einer Entscheidung eine Stellungnahme
  der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereini-
  gung einholen.
      (5) Über die Anerkennung als Fortbildungsveran-
  staltung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, einer Zer-
  tifizierung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie
  über die Befreiung nach Absatz 4 ist jeweils inner-
  halb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden;
  § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfah-
  rensgesetzes findet Anwendung. Die Verfahren zur
  Anerkennung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3
  sowie die Entscheidung über eine Befreiung nach
  Absatz 4 können jeweils über eine einheitliche Stelle
  abgewickelt werden. Die Anerkennungen und Befrei-
  ungen nach Satz 1 gelten im gesamten Bundes-
  gebiet. Bei der Prüfung eines Antrags auf Anerken-
  nung als Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2
  Satz 1 Nummer 1, auf Anerkennung einer Zertifizie-
  rung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder auf
  Erteilung einer Befreiung nach Absatz 4 stehen
  Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der
  Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
  staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
  schaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn
  aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die be-
  treffenden Anforderungen für eine Anerkennung
  nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, für die Anerken-
  nung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder für die
  Befreiung nach Absatz 4 oder die auf Grund ihrer
  Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anfor-
  derungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Nach-
  weise im Sinne des Satzes 4 sind der zuständigen
  Behörde bei Antragstellung im Original oder in Kopie
  vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine
  beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt
  werden.“

                      Artikel 6

                    Änderung
       der Datenerhebungsverordnung 2020

  In § 11 Absatz 3 der Datenerhebungsverordnung
2020 vom 22. Juli 2009 (BGBl. I S. 2118) werden die
BGBl. 2010, Seite 1508 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1508
Wörter „Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Satz 2 bis 9“
ersetzt.

                       Artikel 7
                    Änderung
              der Deponieverordnung

  § 24 der Deponieverordnung vom 27. April 2009
(BGBl. I S. 900) wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Absatz 1.

2. Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
      „(2) Ein Sachverständiger kann nach Absatz 1
  Satz 1 bestimmt werden, wenn er über die erforder-
  liche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit
  und gerätetechnische Ausstattung verfügt. Die Be-
  stimmung erfolgt durch die zuständige Behörde
  des Landes, in dem der Antragsteller seinen Ge-
  schäftssitz hat und gilt für das gesamte Bundesge-
  biet; besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das
  Land zuständig, in dem die Tätigkeit nach Absatz 1
  vorrangig ausgeübt werden soll. Die Bestimmung
  kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Be-
  fristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbe-
  halt von Auflagen versehen werden. Verfahren nach
  dieser Vorschrift können über eine einheitliche Stelle
  abgewickelt werden. Die Prüfung des Antrags auf
  Bekanntgabe einer Stelle muss innerhalb von
  drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2
  Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes fin-
  det Anwendung.
     (3) Bei der Prüfung des Antrags auf Bestimmung
  nach Absatz 1 Satz 1 stehen Nachweise aus einem
  anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
  einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
  den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen
  Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht,
  dass der Antragsteller die betreffenden Anforderun-
  gen des Absatzes 2 Satz 1 oder die auf Grund ihrer
  Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anfor-
  derungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Nach-
  weise nach Satz 1 sind der zuständigen Behörde
  vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie
  vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine
  beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt
  werden. Hinsichtlich der Überprüfung der erforder-
  lichen Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a Ab-
  satz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Gewerbeordnung
  entsprechend; bei vorübergehender und nur gele-
  gentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines
  anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
  oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
  mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der
  zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem dieser
  Staaten niedergelassen ist, gilt hinsichtlich der erfor-
  derlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5
  und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.“

                       Artikel 8

                   Änderung
           der Gewerbeabfallverordnung

  Dem § 9 der Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni
2002 (BGBl. I S. 1938), die zuletzt durch Artikel 7 der
Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298;

2007 I S. 2316) geändert worden ist, werden die folgen-
den Absätze 7 und 8 angefügt:
   „(7) Eine Stelle nach Absatz 6 Satz 1 ist bekanntzu-
geben, wenn der Antragsteller über die die erforderliche
Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerä-
tetechnische Ausstattung verfügt. Die Bekanntgabe er-
folgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem
der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat, und gilt für
das gesamte Bundesgebiet; besteht kein Geschäftssitz
im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die Tätig-
keit nach Absatz 6 vorrangig ausgeübt werden soll. Die
Bekanntgabe kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes,
einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem
Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Verfahren
nach dieser Vorschrift können über eine einheitliche
Stelle abgewickelt werden. Die Prüfung des Antrags
auf Bekanntgabe einer Stelle muss innerhalb von
drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2
Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet
Anwendung.
   (8) Gleichwertige Anerkennungen aus einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum stehen Bekanntgaben nach
Absatz 6 Satz 1 gleich. Bei der Prüfung des Antrags auf
Bekanntgabe nach Absatz 6 Satz 1 stehen Nachweise
aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländi-
schen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht,
dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen
des Absatzes 7 Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielset-
zung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen
des Ausstellungsstaates erfüllt. Nachweise über Aner-
kennungen im Sinne des Satzes 1 oder sonstige Nach-
weise nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde vor
Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vor-
zulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine
beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt
werden. Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen
Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2 der Gewerbeordnung entsprechend; bei
vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines
Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaa-
tes des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, der zur Ausübung einer solchen Tätigkeit
in einem dieser Staaten niedergelassen ist, gilt hinsicht-
lich der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2
bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entspre-
chend.“

                        Artikel 9
                      Änderung
             der Klärschlammverordnung

   Dem § 3 der Klärschlammverordnung vom 15. April
1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 19 des
Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert

worden ist, werden folgende Absätze 11 und 12 ange-
fügt:

   „(11) Eine Stelle nach Absatz 2, Absatz 5 Satz 1 und
Absatz 6 Satz 3 ist zu bestimmen, wenn der Antragstel-
ler über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit,
Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung ver-
BGBl. 2010, Seite 1509 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1509
fügt. Die Bestimmung erfolgt durch die zuständige
Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen
Geschäftssitz hat, und gilt für das gesamte Bundesge-
biet; besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das
Land zuständig, in dem die Tätigkeit nach den Absät-
zen 2, 5 und 6 vorrangig ausgeübt werden soll. Die
Bestimmung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes,
einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem
Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Die zustän-
dige Behörde kann von einem überregional tätigen An-
tragsteller verlangen, dass er eine gültige Akkredi-
tierung über die Einhaltung der Anforderungen der
DIN EN ISO/IEC 17025:2005 (zu beziehen bei der
Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, und archivmäßig
gesichert niedergelegt bei der Deutschen National-
bibliothek in Leipzig) vorlegt, die sich auf die Parameter
und Untersuchungsverfahren gemäß Anhang 1 bezieht.
Verfahren nach dieser Vorschrift können über eine ein-
heitliche Stelle abgewickelt werden. Die Prüfung des
Antrags auf Bestimmung einer Stelle muss innerhalb
von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2
Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet
Anwendung.
   (12) Gleichwertige Anerkennungen aus einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum stehen Bestimmungen nach
Absatz 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 3 gleich.
Bei der Prüfung des Antrags auf Bestimmung nach Ab-
satz 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 3 stehen
Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen her-
vorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anfor-
derungen des Absatzes 11 Satz 1 oder die auf Grund
ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anfor-
derungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Nachweise
über Anerkennungen im Sinne des Satzes 1 oder sons-
tige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Be-
hörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in
Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie
eine beglaubigte deutsche Übersetzung können ver-
langt werden.“

                        Artikel 10
                      Änderung
           der Rohrfernleitungsverordnung

  Die Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September

2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 23
des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

        „(1) Prüfstelle ist
      1. jede Sachverständigenorganisation,

      2. jede nach anderen Rechtsvorschriften zuge-
         lassene Überwachungsstelle,
      die von der zuständigen Behörde auf Antrag als
      Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen anerkannt
      worden ist. Die Anerkennung gilt im gesamten
      Bundesgebiet. Sie kann mit einem Vorbehalt des
      Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen,

Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen ver-
sehen werden. Sie kann insbesondere widerrufen
werden, wenn die Prüfstelle die Anforderungen
nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr erfüllt oder wie-
derholt Mängel bei der Prüftätigkeit festgestellt
wurden. Gleichwertige Anerkennungen anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder an-
derer Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerken-
nungen nach Satz 1 gleich. Nachweise über die
gleichwertige Anerkennung nach Satz 5 sind der
zuständigen Behörde vor Aufnahme der Prüftätig-
keiten im Original oder in Kopie vorzulegen; eine
Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden.
Die zuständige Behörde kann darüber hinaus ver-
langen, dass Nachweise über gleichwertige Aner-
kennungen nach Satz 5 in beglaubigter deutscher
Übersetzung vorgelegt werden. Die zuständige
Behörde benennt dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die
nach Satz 1 oder Satz 5 anerkannten Prüfstellen.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit macht die Prüfstellen im
Bundesanzeiger bekannt.
   (2) Die Prüfstelle ist anzuerkennen, wenn
sichergestellt ist, dass die folgenden Anforderun-
gen erfüllt werden:
1. Unabhängigkeit der Prüfstelle und ihres mit
   der Leitung oder Durchführung der Prüfungen
   beauftragten Personals von den Stellen oder
   Personen, die an der Planung oder Herstel-
   lung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der
   Instandhaltung der Rohrfernleitungsanlagen
   beteiligt oder in anderer Weise von den Ergeb-
   nissen der Prüfung abhängig sind;

2. Verfügbarkeit der für die angemessene unab-
   hängige Erfüllung der Aufgaben erforderlichen
   Organisationsstrukturen, des erforderlichen
   Personals und der notwendigen Mittel und
   Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernlei-
   tungsanlagen im Sinne von § 2;
3. Nachweis ausreichender Fachkunde, Erfah-
   rung und Zuverlässigkeit des von der Prüf-
   stelle beauftragten Personals sowie der Mög-
   lichkeit, das Personal fachlich weiterzubilden;
4. Sammlung und Auswertung der bei den Prü-
   fungen gewonnenen Erkenntnisse sowie die
   regelmäßige Weitergabe dieser Erkenntnisse

   sowohl intern als auch an andere Prüfstellen;

5. Vorhandensein einer angemessenen und wirk-
   samen Qualitätssicherung mit regelmäßiger
   Auditierung.

Bei der Prüfung des Antrags auf Anerkennung

stehen Nachweise aus einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union oder einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Eu-
ropäischen Wirtschaftsraum inländischen Nach-
weisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig
sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die Prüf-
stelle die betreffenden Anforderungen des Sat-
zes 1 erfüllt; dabei sind auch Nachweise anzuer-
kennen, aus denen hervorgeht, dass die Prüf-
stelle im Ausstellungsstaat bereits gleichwertigen
oder auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen
BGBl. 2010, Seite 1510 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1510
       vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen un-
       terworfen ist. Absatz 1 Satz 6 und 7 gilt entspre-
       chend. Hinsichtlich der Überprüfung der ausrei-
       chenden Fachkunde nach Absatz 2 Satz 1 Num-
       mer 3 gilt § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der

       Gewerbeordnung entsprechend; bei vorüberge-

       hender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines

       Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates
       der Europäischen Union oder eines anderen Ver-
       tragsstaates des Abkommens über den Europä-
       ischen Wirtschaftsraum gilt hinsichtlich der erfor-
       derlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5
       und Absatz 3 der Gewerbeordnung entspre-
       chend.
         (3) Über einen Antrag auf Anerkennung als
       Prüfstelle ist innerhalb einer Frist von drei Mona-

       ten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4
       des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet An-
       wendung. Das Anerkennungsverfahren kann über
       eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.“

  b) In Absatz 6 werden die Wörter „bis zum 31. De-

     zember 2010“ durch die Wörter „bis zum 31. De-

     zember 2012“ ersetzt.

2. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „einen mit
   behördlichem Einvernehmen bestimmten Sachver-
   ständigen“ durch die Wörter „eine Prüfstelle nach
   § 6“ ersetzt.
3. In § 9 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „des
   Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit
   nach § 31a Absatz 1“ durch die Wörter „der Kom-
   mission für Anlagensicherheit nach § 51a“ ersetzt.
                                                      Artikel 11
                                            Änderung der Verordnung
                                      über genehmigungsbedürftige Anlagen
  Nummer 5.1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. August 2009
(BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                         Spalte 1

„5.1    Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von
        Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen ein-
        schließlich der dazugehörigen Trocknungsan-
        lagen unter Verwendung von organischen Lö-
        sungsmitteln, insbesondere zum Appretieren,
        Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnie-
        ren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Reinigen
        oder Tränken mit einem Verbrauch an organi-
        schen Lösungsmitteln von 150 Kilogramm oder
        mehr je Stunde oder von 200 Tonnen oder mehr
        je Jahr ausgenommen Anlagen, soweit die Far-
        ben oder Lacke ausschließlich hochsiedende
        Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als
        0,01 kPa bei einer Temperatur von 293,15 K)
        als organische Lösemittel enthalten und die
        Lösemittel unter den jeweiligen Verwendungs-
        bedingungen keine höhere Flüchtigkeit auf-
        weisen.

                         Spalte 2

a) Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stof-
   fen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließ-
   lich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Ver-
   wendung von organischen Lösungsmitteln, insbe-
   sondere zum Appretieren, Beschichten, Entfetten,
   Imprägnieren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Rei-
   nigen oder Tränken mit einem Verbrauch an organi-
   schen Lösungsmitteln von 25 Kilogramm bis weni-
   ger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15 Tonnen
   bis weniger als 200 Tonnen je Jahr,

b) Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelför-
   migen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen
   einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen,
   soweit die Farben oder Lacke

      – organische Lösungsmittel mit einem Anteil von
        mehr als 50 Gew.-% an Ethanol enthalten und
        in der Anlage insgesamt 50 Kilogramm bis we-
        niger als 150 Kilogramm je Stunde oder 30 Ton-
        nen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr an orga-
        nischen Lösungsmitteln verbraucht werden oder

      – sonstige organische Lösungsmittel enthalten
        und in der Anlage insgesamt 25 Kilogramm
        bis weniger als 150 Kilogramm organische
        Lösungsmittel je Stunde oder 15 Tonnen bis we-
        niger als 200 Tonnen je Jahr an organischen
        Lösungsmitteln verbraucht werden,

c) Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwen-
   dung von phenol- oder kresolhaltigen Drahtlacken
   mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmit-
   teln von weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder
   von weniger als 200 Tonnen je Jahr,

ausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder Lacke
ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampf-
druck von weniger als 0,01 Kilopascal bei einer Tem-
peratur von 293,15 Kelvin) als organische Lösungsmit-
tel enthalten und die Lösemittel unter den jeweiligen
Verwendungsbedingungen keine höhere Flüchtigkeit
aufweisen.“
BGBl. 2010, Seite 1511 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1511
                       Artikel 12

         Änderung der Verordnung über
    Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte

   Nach § 10 der Verordnung über Immissionsschutz-
und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I
S. 1433), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) geändert worden
ist, wird folgender § 10a eingefügt:

                        „§ 10a

   Nachweise nicht betriebsangehöriger Personen

   Nachweise nicht betriebsangehöriger Personen aus
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfül-
lung der Anforderungen dieses Abschnitts stehen inlän-
dischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervor-
geht, dass die Person die betreffenden Anforderungen
oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen
vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates
erfüllt. Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde
im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubi-
gung der Kopie kann verlangt werden. Die zuständige
Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleich-
wertige Nachweise in beglaubigter deutscher Überset-
zung vorgelegt werden. Für den Fall der vorübergehen-
den und nur gelegentlichen Tätigkeit eines Staatsange-
hörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europä-
ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
der zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem die-
ser Staaten niedergelassen ist, im Inland gilt § 13a Ab-
satz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung
entsprechend. Für den Fall der Niederlassung eines
solchen Staatsangehörigen gilt hinsichtlich der erfor-
derlichen Fachkunde § 36a Absatz 1 Satz 2 und Ab-
satz 2 der Gewerbeordnung entsprechend.“

                      Artikel 13

                      Änderung
               der Störfall-Verordnung

  Dem § 16 Absatz 3 der Störfall-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005
(BGBl. I S. 1598) werden die folgenden Sätze angefügt:

„Geeignet im Sinne des Satzes 1 ist, wer über die er-
forderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässig-
keit und gerätetechnische Ausstattung verfügt. Nach-
weise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ih-
nen hervorgeht, dass die Anforderungen des Satzes 3
oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen
vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates
erfüllt werden. Nachweise über die Gleichwertigkeit
nach Satz 4 sind der zuständigen Behörde vor Auf-
nahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzule-
gen. Eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt wer-
den. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus ver-

langen, dass gleichwertige Nachweise in beglaubigter
deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Für den Fall
der vorübergehenden und nur gelegentlichen Tätigkeit
eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, der zur Ausübung einer solchen Tätigkeit
in einem dieser Staaten niedergelassen ist, im Inland
gilt § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Ge-
werbeordnung entsprechend. Für den Fall der Nieder-
lassung eines solchen Staatsangehörigen gilt hinsicht-
lich der erforderlichen Fachkunde § 36a Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2 der Gewerbeordnung entsprechend.“

                      Artikel 14

                     Änderung
            der Verpackungsverordnung

   Anhang I Nummer 2 Absatz 4 der Verpackungsver-
ordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zu-
letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. April 2008
(BGBl. I S. 531) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:

  „(4) Sachverständiger nach Absatz 3 ist,

1. wessen Befähigung durch eine Akkreditierung der
   nationalen Akkreditierungsstelle in einem allgemein
   anerkannten Verfahren festgestellt ist,

2. wer als Umweltgutachter oder Umweltgutachteror-
   ganisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9
   und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltau-
   ditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
   vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zu-
   letzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. August
   2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, in der
   jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig wer-
   den darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I
   Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG)
   Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und

   des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung
   der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige
   NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung
   (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verord-
   nungen der EG über bestimmte Bereiche der Statis-
   tik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt
   durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97
   vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der je-
   weils geltenden Fassung, tätig werden darf,

3. wer nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich be-
   stellt ist oder

4. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
   Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens
   über den Europäischen Wirtschaftsraum niederge-
   lassen ist, seine Tätigkeit im Inland nur vorüberge-
   hend und gelegentlich ausüben will und seine Be-
   rufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entspre-
   chend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat
   nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer
   können über eine einheitliche Stelle abgewickelt
   werden.“
BGBl. 2010, Seite 1512 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1512
                     Artikel 15
            Bekanntmachungserlaubnis

   Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit kann jeweils den Wortlaut der
Altfahrzeug-Verordnung, der Altholzverordnung, der
Bioabfallverordnung, der Chemikalien-Klimaschutzver-
ordnung, der Chemikalien-Ozonschichtverordnung,
der Deponieverordnung, der Gewerbeabfallverordnung,
der Klärschlammverordnung, der Rohrfernleitungsver-

ordnung, der Störfall-Verordnung und der Verpa-
ckungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung an gültigen Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kannt machen.

                     Artikel 16

                    Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                              Der Bundesrat hat zugestimmt.

                              Berlin, den 9. November

2010
                                        Die Bundeskanzlerin
                                          Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister
                       für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                      Norbert Röttgen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1504. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4ac6ced4bdcd8c58….