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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1504
BGBl. 2010 I S. 1504 · 46.295 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des
Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften*)
Vom 9. November 2010
Auf Grund
– des § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Num-
mer 6, 8 und 15 des Chemikaliengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I
S. 1146)
– des § 27 Absatz 2, 3 und 6 Satz 2 des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Num-
mer 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1954) eingefügt worden ist,
– des § 57 und des § 63a Absatz 2 des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes vom 27. September
1994 (BGBl. I S. 2705), von denen § 63a Absatz 2
durch Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes
vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) eingefügt
worden ist,
– des § 48a Absatz 3 des Bundesimmissionsschutzge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. September 2002 (BGBl. I S. 3830),
verordnet die Bundesregierung, im Fall des § 57 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unter Wahrung
der Rechte des Bundestages gemäß § 59 des Kreis-
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
und auf Grund
– der §§ 7 Absatz 3 und 12 Absatz 1 Nummer 3 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von denen
§ 7 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b
des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619)
geändert und § 12 Absatz 1 Nummer 3 durch Artikel 1
Nummer 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1619) neu gefasst worden ist,
– des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Num-
mer 2 Buchstabe d sowie Absatz 5 des Chemikalien-
gesetzes, von denen Absatz 5 durch Artikel 4 Num-
mer 1 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I
S. 1163) geändert worden ist,
– des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4
sowie des § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes,
– des § 23 Nummer 1, 2 und 6 des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes,
– des § 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1
Nummer 1, des § 12 Absatz 1 Nummer 3 sowie des
§ 24 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes, von denen § 7 Absatz 3
durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und § 12 Ab-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom
27.12.2006, S. 36) sowie der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22).
satz 1 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 4 des Ge-
setzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert
worden ist,
– des § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung, der durch
Artikel 11 Nummer 3 des Gesetzes vom 11. August
2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,
– des § 58a Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes,
– des § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes,
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der
beteiligten Kreise sowie im Falle des § 24 Absatz 1
Nummer 2 und 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes unter Wahrung der Rechte des Bundestages
gemäß § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
zes,
sowie auf Grund
– des § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes, der durch Artikel 1
Nummer 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1619) eingefügt worden ist, in Verbindung mit
§ 63a Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes, der durch Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b
des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)
eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz,
– des § 53 Absatz 1 Satz 2 und des § 55 Absatz 2
Satz 3 in Verbindung mit § 58c Absatz 1 des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes,
verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der betei-
ligten Kreise:
Artikel 1
Änderung
der Altfahrzeug-Verordnung
§ 6 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214),
die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„§ 6
Sachverständige
Bescheinigungen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 darf nur
erteilen, wer
1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt
ist,

2. als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorgani-
sation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9
und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltau-
ditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zu-
letzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. August
2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig wer-
den darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I
Abschnitt E Gruppe 38.3 der Verordnung (EG)
Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung
der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige
NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verord-
nungen der EG über bestimmte Bereiche der Statis-
tik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt
durch Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom
9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, oder
3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
niedergelassen ist, seine Tätigkeit im Inland nur vo-
rübergehend und gelegentlich ausüben will und
seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit
entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeord-
nung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser
Nummer können über eine einheitliche Stelle abge-
wickelt werden.“
Artikel 2
Änderung
der Altholzverordnung
Dem § 6 der Altholzverordnung vom 15. August 2002
(BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 2a der Ver-
ordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 I
S. 2316) geändert worden ist, werden folgende Ab-
sätze 7 und 8 angefügt:
„(7) Eine Stelle nach Absatz 6 Satz 1 ist bekannt-
zugeben, wenn der Antragsteller über die erforderliche
Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerä-
tetechnische Ausstattung verfügt. Die Bekanntgabe
erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in
dem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat, und gilt
für das gesamte Bundesgebiet; besteht kein Ge-
schäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in
dem die Tätigkeit nach Absatz 6 vorrangig ausgeübt
werden soll. Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbe-
halt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen,
Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen
werden. Die zuständige Behörde kann von einem über-
regional tätigen Antragsteller verlangen, dass er eine
gültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforde-
rungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2005 (zu beziehen
bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, und archiv-
mäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Natio-
nalbibliothek in Leipzig) vorlegt, die sich auf die Para-
meter und Untersuchungsverfahren gemäß Anhang IV
bezieht. Verfahren nach diesem Absatz können über
eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Prü-
fung des Antrags auf Bekanntgabe einer Stelle muss
innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a
Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes findet Anwendung.
(8) Gleichwertige Anerkennungen aus einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum stehen Bekanntgaben nach
Absatz 6 Satz 1 gleich. Bei der Prüfung des Antrags auf
Bekanntgabe nach Absatz 6 Satz 1 stehen Nachweise
aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländi-
schen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht,
dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen
des Absatzes 7 Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielset-
zung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen
des Ausstellungsstaates erfüllt. Die Nachweise sind
der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit
im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubi-
gung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Über-
setzung können verlangt werden.“
Artikel 3
Änderung
der Bioabfallverordnung
Die Bioabfallverordnung vom 21. September 1998
(BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord-
nung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 I
S. 2316) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 Absatz 8 werden folgende Absätze 8a
und 8b eingefügt:
„(8a) Eine Stelle nach Absatz 8 Satz 1 ist zu be-
stimmen, wenn der Antragsteller über die erforder-
liche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit
und gerätetechnische Ausstattung verfügt und die
erforderlichen Unterlagen vorlegt. Die Bestimmung
erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes,
in dem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat,
und gilt für das gesamte Bundesgebiet; besteht kein
Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig,
in dem die Tätigkeit nach Absatz 4 vorrangig ausge-
übt werden soll. Die Bestimmung kann mit einem
Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Be-
dingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auf-
lagen versehen werden. Die zuständige Behörde
kann von einem überregional tätigen Antragsteller
verlangen, dass er eine gültige Akkreditierung
über die Einhaltung der Anforderungen der DIN EN
ISO/IEC 17025:2005 (zu beziehen bei der Beuth-Ver-
lag GmbH, 10772 Berlin, und archivmäßig gesichert
niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in
Leipzig) vorlegt, die sich auf die Parameter und Un-
tersuchungsverfahren gemäß den Anhängen 2 und 3
bezieht. Verfahren nach diesem Absatz können über
eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Prü-
fung des Antrags auf Bestimmung einer Stelle muss
innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein;
§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes findet Anwendung.
(8b) Gleichwertige Anerkennungen aus einem an-
deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Bestim-
mungen nach Absatz 8 Satz 1 gleich. Bei der Prü-
fung des Antrags auf Bestimmung nach Absatz 8
Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder einem ande-

ren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen
gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antrag-
steller die betreffenden Anforderungen des Absat-
zes 8a Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung
im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des
Ausstellungsstaates erfüllt. Die Nachweise sind der
zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im
Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubi-
gung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche
Übersetzung können verlangt werden.“
2. Dem § 4 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Für die Bestimmung einer Stelle nach Ab-
satz 9 Satz 1 gilt § 3 Absatz 8a und 8b entspre-
chend.“
3. Nach § 9 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Für die Bestimmung einer Stelle nach Ab-
satz 2 Satz 8 gilt § 3 Absatz 8a und 8b entspre-
chend.“
Artikel 4
Änderung
der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli
2008 (BGBl. I S. 1139) wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach den
Wörtern „Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter
„oder in einem Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum“ einge-
fügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. im Falle von Tätigkeiten an ortsfes-
ten Kälte- und Klimaanlagen sowie
Wärmepumpen eine zu der je-
weiligen Tätigkeit befähigende tech-
nische oder handwerkliche Ausbil-
dung erfolgreich absolviert haben
oder gemäß Satz 5 oder § 5 Absatz 4
der Chemikalien-Ozonschichtver-
ordnung vom 13. November 2006
(BGBl. I S. 2638), die zuletzt durch
Artikel 5 der Verordnung vom 9. No-
vember 2010 (BGBl. I S. 1504) ge-
ändert worden ist, von dem Er-
fordernis einer technischen oder
handwerklichen Ausbildung befreit
sind und jeweils eine theoretische
und praktische Prüfung nach Arti-
kel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 303/2008 bestanden haben,“.
bbb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
„erfolgreich absolviert“ die Wörter „ha-
ben oder gemäß Satz 5 von dem Erfor-
dernis einer technischen oder hand-
werklichen Ausbildung befreit sind“ und
nach dem Wort „absolviert und“ das
Wort „jeweils“ eingefügt.
ccc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. im Falle von Tätigkeiten an Klimaan-
lagen in Kraftfahrzeugen oder ande-
ren mobilen Kälte- und Klimaanla-
gen erfolgreich an einem Trainings-
programm nach Artikel 3 Absatz 2
der Verordnung (EG) Nr. 307/2008
teilgenommen haben oder die Vo-
raussetzungen nach Nummer 1 er-
füllen.“
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Die nach Satz 3 zuständigen Handwerks-
kammern und Industrie- und Handelskam-
mern können im Einzelfall auf Antrag Perso-
nen von dem Erfordernis einer technischen
oder handwerklichen Ausbildung nach Satz 1
Nummer 1 und 2 befreien, wenn die Personen
die Voraussetzungen zur Eintragung in die
Handwerksrolle in einem einschlägigen Hand-
werk erfüllen oder anderweitig nachweisen,
dass sie für technische oder handwerkliche
Tätigkeiten vergleichbar qualifiziert sind. Die
zuständige Handwerkskammer oder Indus-
trie- und Handelskammer kann vor einer Ent-
scheidung eine Stellungnahme der fachlich
zuständigen Innung oder Berufsvereinigung
einholen.“
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach den
Wörtern „entsprechende Ausbildung besitzt“ die
Wörter „oder gemäß § 5 Absatz 2 Satz 5 oder § 5
Absatz 4 der Chemikalien-Ozonschichtverord-
nung von dem Erfordernis einer technischen oder
handwerklichen Ausbildung befreit ist“ eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach den
Wörtern „entsprechende Ausbildung besitzt“ die
Wörter „oder gemäß § 5 Absatz 2 Satz 5 von dem
Erfordernis einer technischen oder handwerk-
lichen Ausbildung befreit ist“ eingefügt.
3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a
Verfahrensvorschriften
(1) Über einen Antrag auf
1. Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach
§ 5 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4,
2. Befreiung nach § 5 Absatz 2 Satz 5,
3. Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 3
oder § 6 Absatz 1 oder
4. Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung nach
§ 9 Absatz 2
ist jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten zu
entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Die
Verfahren zur Erteilung der Bescheinigungen und
einer Befreiung können jeweils über eine einheitliche
Stelle abgewickelt werden. Die Bescheinigungen
und Befreiungen nach Satz 1 gelten jeweils im ge-
samten Bundesgebiet.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung stehen
Nachweise über die Erfüllung von Anforderungen
an die Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 oder Nummer 2, die in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem an-
deren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind,
inländischen Nachweisen gleich, soweit sie gleich-
wertig sind.
(3) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung
einer Befreiung nach § 5 Absatz 2 Satz 5 oder eines
Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 5
Absatz 3 stehen Nachweise aus einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nach-
weisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass
der Antragsteller die betreffenden Anforderungen
für die Erteilung einer Befreiung nach § 5 Absatz 2
Satz 5 oder für die Erteilung einer Bescheinigung
nach § 5 Absatz 3 oder die auf Grund ihrer Zielset-
zung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen
des Ausstellungsstaats erfüllt.
(4) Nachweise im Sinne der Absätze 2 und 3 sind
der zuständigen Behörde bei Antragstellung im Ori-
ginal oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung
der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Überset-
zung können verlangt werden.“
Artikel 5
Änderung
der Chemikalien-Ozonschichtverordnung
§ 5 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom
13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), die zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (BGBl. I
S. 922) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende
technische oder handwerkliche Ausbildung
erfolgreich absolviert hat oder gemäß Ab-
satz 4 oder § 5 Absatz 2 Satz 5 der Chemika-
lien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008
(BGBl. I S.1139), die durch Artikel 4 der Ver-
ordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I
S. 1504) geändert worden ist, von dem Erfor-
dernis einer technischen oder handwerklichen
Ausbildung befreit ist, sowie jeweils an einer
von der zuständigen Behörde anerkannten
Fortbildungsveranstaltung, in der die Lehrin-
halte nach Absatz 3 vermittelt wurden, teilge-
nommen hat,“.
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Europä-
ischen Union“ die Wörter „oder in einem an-
deren Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum“ einge-
fügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Zwecke dieser Verordnung stehen
Nachweise über die Erfüllung von Anforde-
rungen an die Ausbildung nach Nummer 1
oder Nummer 2, die in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder in ei-
nem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum aus-
gestellt worden sind, inländischen Nachwei-
sen gleich, soweit sie gleichwertig sind.“
2. Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Die nach § 5 Absatz 2 Satz 3 der Chemi-
kalien-Klimaschutzverordnung zuständigen Hand-
werkskammern und Industrie- und Handelskammern
können im Einzelfall auf Antrag Personen von dem
Erfordernis einer technischen oder handwerklichen
Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 befrei-
en, wenn diese die Voraussetzungen zur Eintragung
in die Handwerksrolle in einem einschlägigen Hand-
werk erfüllen oder anderweitig nachweisen, dass sie
für technische oder handwerkliche Tätigkeiten ver-
gleichbar qualifiziert sind. Die zuständige Hand-
werkskammer oder Industrie- und Handelskammer
kann vor einer Entscheidung eine Stellungnahme
der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereini-
gung einholen.
(5) Über die Anerkennung als Fortbildungsveran-
staltung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, einer Zer-
tifizierung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie
über die Befreiung nach Absatz 4 ist jeweils inner-
halb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden;
§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes findet Anwendung. Die Verfahren zur
Anerkennung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3
sowie die Entscheidung über eine Befreiung nach
Absatz 4 können jeweils über eine einheitliche Stelle
abgewickelt werden. Die Anerkennungen und Befrei-
ungen nach Satz 1 gelten im gesamten Bundes-
gebiet. Bei der Prüfung eines Antrags auf Anerken-
nung als Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2
Satz 1 Nummer 1, auf Anerkennung einer Zertifizie-
rung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder auf
Erteilung einer Befreiung nach Absatz 4 stehen
Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn
aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die be-
treffenden Anforderungen für eine Anerkennung
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, für die Anerken-
nung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder für die
Befreiung nach Absatz 4 oder die auf Grund ihrer
Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anfor-
derungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Nach-
weise im Sinne des Satzes 4 sind der zuständigen
Behörde bei Antragstellung im Original oder in Kopie
vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine
beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt
werden.“
Artikel 6
Änderung
der Datenerhebungsverordnung 2020
In § 11 Absatz 3 der Datenerhebungsverordnung
2020 vom 22. Juli 2009 (BGBl. I S. 2118) werden die

Wörter „Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Satz 2 bis 9“
ersetzt.
Artikel 7
Änderung
der Deponieverordnung
§ 24 der Deponieverordnung vom 27. April 2009
(BGBl. I S. 900) wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Ein Sachverständiger kann nach Absatz 1
Satz 1 bestimmt werden, wenn er über die erforder-
liche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit
und gerätetechnische Ausstattung verfügt. Die Be-
stimmung erfolgt durch die zuständige Behörde
des Landes, in dem der Antragsteller seinen Ge-
schäftssitz hat und gilt für das gesamte Bundesge-
biet; besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das
Land zuständig, in dem die Tätigkeit nach Absatz 1
vorrangig ausgeübt werden soll. Die Bestimmung
kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Be-
fristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbe-
halt von Auflagen versehen werden. Verfahren nach
dieser Vorschrift können über eine einheitliche Stelle
abgewickelt werden. Die Prüfung des Antrags auf
Bekanntgabe einer Stelle muss innerhalb von
drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2
Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes fin-
det Anwendung.
(3) Bei der Prüfung des Antrags auf Bestimmung
nach Absatz 1 Satz 1 stehen Nachweise aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen
Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht,
dass der Antragsteller die betreffenden Anforderun-
gen des Absatzes 2 Satz 1 oder die auf Grund ihrer
Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anfor-
derungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Nach-
weise nach Satz 1 sind der zuständigen Behörde
vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie
vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine
beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt
werden. Hinsichtlich der Überprüfung der erforder-
lichen Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a Ab-
satz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Gewerbeordnung
entsprechend; bei vorübergehender und nur gele-
gentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der
zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem dieser
Staaten niedergelassen ist, gilt hinsichtlich der erfor-
derlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5
und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.“
Artikel 8
Änderung
der Gewerbeabfallverordnung
Dem § 9 der Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni
2002 (BGBl. I S. 1938), die zuletzt durch Artikel 7 der
Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298;
2007 I S. 2316) geändert worden ist, werden die folgen-
den Absätze 7 und 8 angefügt:
„(7) Eine Stelle nach Absatz 6 Satz 1 ist bekanntzu-
geben, wenn der Antragsteller über die die erforderliche
Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerä-
tetechnische Ausstattung verfügt. Die Bekanntgabe er-
folgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem
der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat, und gilt für
das gesamte Bundesgebiet; besteht kein Geschäftssitz
im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die Tätig-
keit nach Absatz 6 vorrangig ausgeübt werden soll. Die
Bekanntgabe kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes,
einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem
Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Verfahren
nach dieser Vorschrift können über eine einheitliche
Stelle abgewickelt werden. Die Prüfung des Antrags
auf Bekanntgabe einer Stelle muss innerhalb von
drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2
Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet
Anwendung.
(8) Gleichwertige Anerkennungen aus einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum stehen Bekanntgaben nach
Absatz 6 Satz 1 gleich. Bei der Prüfung des Antrags auf
Bekanntgabe nach Absatz 6 Satz 1 stehen Nachweise
aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländi-
schen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht,
dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen
des Absatzes 7 Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielset-
zung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen
des Ausstellungsstaates erfüllt. Nachweise über Aner-
kennungen im Sinne des Satzes 1 oder sonstige Nach-
weise nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde vor
Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vor-
zulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine
beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt
werden. Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen
Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2 der Gewerbeordnung entsprechend; bei
vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines
Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaa-
tes des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, der zur Ausübung einer solchen Tätigkeit
in einem dieser Staaten niedergelassen ist, gilt hinsicht-
lich der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2
bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entspre-
chend.“
Artikel 9
Änderung
der Klärschlammverordnung
Dem § 3 der Klärschlammverordnung vom 15. April
1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 19 des
Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert
worden ist, werden folgende Absätze 11 und 12 ange-
fügt:
„(11) Eine Stelle nach Absatz 2, Absatz 5 Satz 1 und
Absatz 6 Satz 3 ist zu bestimmen, wenn der Antragstel-
ler über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit,
Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung ver-

fügt. Die Bestimmung erfolgt durch die zuständige
Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen
Geschäftssitz hat, und gilt für das gesamte Bundesge-
biet; besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das
Land zuständig, in dem die Tätigkeit nach den Absät-
zen 2, 5 und 6 vorrangig ausgeübt werden soll. Die
Bestimmung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes,
einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem
Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Die zustän-
dige Behörde kann von einem überregional tätigen An-
tragsteller verlangen, dass er eine gültige Akkredi-
tierung über die Einhaltung der Anforderungen der
DIN EN ISO/IEC 17025:2005 (zu beziehen bei der
Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, und archivmäßig
gesichert niedergelegt bei der Deutschen National-
bibliothek in Leipzig) vorlegt, die sich auf die Parameter
und Untersuchungsverfahren gemäß Anhang 1 bezieht.
Verfahren nach dieser Vorschrift können über eine ein-
heitliche Stelle abgewickelt werden. Die Prüfung des
Antrags auf Bestimmung einer Stelle muss innerhalb
von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2
Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet
Anwendung.
(12) Gleichwertige Anerkennungen aus einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum stehen Bestimmungen nach
Absatz 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 3 gleich.
Bei der Prüfung des Antrags auf Bestimmung nach Ab-
satz 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 3 stehen
Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen her-
vorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anfor-
derungen des Absatzes 11 Satz 1 oder die auf Grund
ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anfor-
derungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Nachweise
über Anerkennungen im Sinne des Satzes 1 oder sons-
tige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Be-
hörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in
Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie
eine beglaubigte deutsche Übersetzung können ver-
langt werden.“
Artikel 10
Änderung
der Rohrfernleitungsverordnung
Die Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September
2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 23
des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Prüfstelle ist
1. jede Sachverständigenorganisation,
2. jede nach anderen Rechtsvorschriften zuge-
lassene Überwachungsstelle,
die von der zuständigen Behörde auf Antrag als
Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen anerkannt
worden ist. Die Anerkennung gilt im gesamten
Bundesgebiet. Sie kann mit einem Vorbehalt des
Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen,
Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen ver-
sehen werden. Sie kann insbesondere widerrufen
werden, wenn die Prüfstelle die Anforderungen
nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr erfüllt oder wie-
derholt Mängel bei der Prüftätigkeit festgestellt
wurden. Gleichwertige Anerkennungen anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder an-
derer Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerken-
nungen nach Satz 1 gleich. Nachweise über die
gleichwertige Anerkennung nach Satz 5 sind der
zuständigen Behörde vor Aufnahme der Prüftätig-
keiten im Original oder in Kopie vorzulegen; eine
Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden.
Die zuständige Behörde kann darüber hinaus ver-
langen, dass Nachweise über gleichwertige Aner-
kennungen nach Satz 5 in beglaubigter deutscher
Übersetzung vorgelegt werden. Die zuständige
Behörde benennt dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die
nach Satz 1 oder Satz 5 anerkannten Prüfstellen.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit macht die Prüfstellen im
Bundesanzeiger bekannt.
(2) Die Prüfstelle ist anzuerkennen, wenn
sichergestellt ist, dass die folgenden Anforderun-
gen erfüllt werden:
1. Unabhängigkeit der Prüfstelle und ihres mit
der Leitung oder Durchführung der Prüfungen
beauftragten Personals von den Stellen oder
Personen, die an der Planung oder Herstel-
lung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der
Instandhaltung der Rohrfernleitungsanlagen
beteiligt oder in anderer Weise von den Ergeb-
nissen der Prüfung abhängig sind;
2. Verfügbarkeit der für die angemessene unab-
hängige Erfüllung der Aufgaben erforderlichen
Organisationsstrukturen, des erforderlichen
Personals und der notwendigen Mittel und
Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernlei-
tungsanlagen im Sinne von § 2;
3. Nachweis ausreichender Fachkunde, Erfah-
rung und Zuverlässigkeit des von der Prüf-
stelle beauftragten Personals sowie der Mög-
lichkeit, das Personal fachlich weiterzubilden;
4. Sammlung und Auswertung der bei den Prü-
fungen gewonnenen Erkenntnisse sowie die
regelmäßige Weitergabe dieser Erkenntnisse
sowohl intern als auch an andere Prüfstellen;
5. Vorhandensein einer angemessenen und wirk-
samen Qualitätssicherung mit regelmäßiger
Auditierung.
Bei der Prüfung des Antrags auf Anerkennung
stehen Nachweise aus einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union oder einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Eu-
ropäischen Wirtschaftsraum inländischen Nach-
weisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig
sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die Prüf-
stelle die betreffenden Anforderungen des Sat-
zes 1 erfüllt; dabei sind auch Nachweise anzuer-
kennen, aus denen hervorgeht, dass die Prüf-
stelle im Ausstellungsstaat bereits gleichwertigen
oder auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen

vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen un-
terworfen ist. Absatz 1 Satz 6 und 7 gilt entspre-
chend. Hinsichtlich der Überprüfung der ausrei-
chenden Fachkunde nach Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 3 gilt § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der
Gewerbeordnung entsprechend; bei vorüberge-
hender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines
Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum gilt hinsichtlich der erfor-
derlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5
und Absatz 3 der Gewerbeordnung entspre-
chend.
(3) Über einen Antrag auf Anerkennung als
Prüfstelle ist innerhalb einer Frist von drei Mona-
ten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4
des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet An-
wendung. Das Anerkennungsverfahren kann über
eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.“
b) In Absatz 6 werden die Wörter „bis zum 31. De-
zember 2010“ durch die Wörter „bis zum 31. De-
zember 2012“ ersetzt.
2. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „einen mit
behördlichem Einvernehmen bestimmten Sachver-
ständigen“ durch die Wörter „eine Prüfstelle nach
§ 6“ ersetzt.
3. In § 9 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „des
Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit
nach § 31a Absatz 1“ durch die Wörter „der Kom-
mission für Anlagensicherheit nach § 51a“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen
Nummer 5.1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. August 2009
(BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Spalte 1
„5.1 Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von
Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen ein-
schließlich der dazugehörigen Trocknungsan-
lagen unter Verwendung von organischen Lö-
sungsmitteln, insbesondere zum Appretieren,
Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnie-
ren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Reinigen
oder Tränken mit einem Verbrauch an organi-
schen Lösungsmitteln von 150 Kilogramm oder
mehr je Stunde oder von 200 Tonnen oder mehr
je Jahr ausgenommen Anlagen, soweit die Far-
ben oder Lacke ausschließlich hochsiedende
Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als
0,01 kPa bei einer Temperatur von 293,15 K)
als organische Lösemittel enthalten und die
Lösemittel unter den jeweiligen Verwendungs-
bedingungen keine höhere Flüchtigkeit auf-
weisen.
Spalte 2
a) Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stof-
fen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließ-
lich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Ver-
wendung von organischen Lösungsmitteln, insbe-
sondere zum Appretieren, Beschichten, Entfetten,
Imprägnieren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Rei-
nigen oder Tränken mit einem Verbrauch an organi-
schen Lösungsmitteln von 25 Kilogramm bis weni-
ger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15 Tonnen
bis weniger als 200 Tonnen je Jahr,
b) Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelför-
migen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen
einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen,
soweit die Farben oder Lacke
– organische Lösungsmittel mit einem Anteil von
mehr als 50 Gew.-% an Ethanol enthalten und
in der Anlage insgesamt 50 Kilogramm bis we-
niger als 150 Kilogramm je Stunde oder 30 Ton-
nen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr an orga-
nischen Lösungsmitteln verbraucht werden oder
– sonstige organische Lösungsmittel enthalten
und in der Anlage insgesamt 25 Kilogramm
bis weniger als 150 Kilogramm organische
Lösungsmittel je Stunde oder 15 Tonnen bis we-
niger als 200 Tonnen je Jahr an organischen
Lösungsmitteln verbraucht werden,
c) Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwen-
dung von phenol- oder kresolhaltigen Drahtlacken
mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmit-
teln von weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder
von weniger als 200 Tonnen je Jahr,
ausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder Lacke
ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampf-
druck von weniger als 0,01 Kilopascal bei einer Tem-
peratur von 293,15 Kelvin) als organische Lösungsmit-
tel enthalten und die Lösemittel unter den jeweiligen
Verwendungsbedingungen keine höhere Flüchtigkeit
aufweisen.“

Artikel 12
Änderung der Verordnung über
Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
Nach § 10 der Verordnung über Immissionsschutz-
und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I
S. 1433), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) geändert worden
ist, wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a
Nachweise nicht betriebsangehöriger Personen
Nachweise nicht betriebsangehöriger Personen aus
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfül-
lung der Anforderungen dieses Abschnitts stehen inlän-
dischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervor-
geht, dass die Person die betreffenden Anforderungen
oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen
vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates
erfüllt. Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde
im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubi-
gung der Kopie kann verlangt werden. Die zuständige
Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleich-
wertige Nachweise in beglaubigter deutscher Überset-
zung vorgelegt werden. Für den Fall der vorübergehen-
den und nur gelegentlichen Tätigkeit eines Staatsange-
hörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europä-
ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
der zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem die-
ser Staaten niedergelassen ist, im Inland gilt § 13a Ab-
satz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung
entsprechend. Für den Fall der Niederlassung eines
solchen Staatsangehörigen gilt hinsichtlich der erfor-
derlichen Fachkunde § 36a Absatz 1 Satz 2 und Ab-
satz 2 der Gewerbeordnung entsprechend.“
Artikel 13
Änderung
der Störfall-Verordnung
Dem § 16 Absatz 3 der Störfall-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005
(BGBl. I S. 1598) werden die folgenden Sätze angefügt:
„Geeignet im Sinne des Satzes 1 ist, wer über die er-
forderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässig-
keit und gerätetechnische Ausstattung verfügt. Nach-
weise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ih-
nen hervorgeht, dass die Anforderungen des Satzes 3
oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen
vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates
erfüllt werden. Nachweise über die Gleichwertigkeit
nach Satz 4 sind der zuständigen Behörde vor Auf-
nahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzule-
gen. Eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt wer-
den. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus ver-
langen, dass gleichwertige Nachweise in beglaubigter
deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Für den Fall
der vorübergehenden und nur gelegentlichen Tätigkeit
eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, der zur Ausübung einer solchen Tätigkeit
in einem dieser Staaten niedergelassen ist, im Inland
gilt § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Ge-
werbeordnung entsprechend. Für den Fall der Nieder-
lassung eines solchen Staatsangehörigen gilt hinsicht-
lich der erforderlichen Fachkunde § 36a Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2 der Gewerbeordnung entsprechend.“
Artikel 14
Änderung
der Verpackungsverordnung
Anhang I Nummer 2 Absatz 4 der Verpackungsver-
ordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zu-
letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. April 2008
(BGBl. I S. 531) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
„(4) Sachverständiger nach Absatz 3 ist,
1. wessen Befähigung durch eine Akkreditierung der
nationalen Akkreditierungsstelle in einem allgemein
anerkannten Verfahren festgestellt ist,
2. wer als Umweltgutachter oder Umweltgutachteror-
ganisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9
und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltau-
ditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zu-
letzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. August
2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig wer-
den darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I
Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG)
Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung
der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige
NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verord-
nungen der EG über bestimmte Bereiche der Statis-
tik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97
vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der je-
weils geltenden Fassung, tätig werden darf,
3. wer nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich be-
stellt ist oder
4. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum niederge-
lassen ist, seine Tätigkeit im Inland nur vorüberge-
hend und gelegentlich ausüben will und seine Be-
rufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entspre-
chend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat
nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer
können über eine einheitliche Stelle abgewickelt
werden.“

Artikel 15
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit kann jeweils den Wortlaut der
Altfahrzeug-Verordnung, der Altholzverordnung, der
Bioabfallverordnung, der Chemikalien-Klimaschutzver-
ordnung, der Chemikalien-Ozonschichtverordnung,
der Deponieverordnung, der Gewerbeabfallverordnung,
der Klärschlammverordnung, der Rohrfernleitungsver-
ordnung, der Störfall-Verordnung und der Verpa-
ckungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung an gültigen Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kannt machen.
Artikel 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. November
2010
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1504. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4ac6ced4bdcd8c58….