Gesetze / Rohrfernleitungsverordnung
RohrFLtgV§ 2 Anwendungsbereich
Stand: 30.06.2020
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Halle, 04.06.2025 – 4 A 219/23 HAL
- OVG Schleswig, 17.07.2024 – 5 MB 5/24
- OVG NRW, 23.09.2022 – 21 D 12/19.AKZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/2#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für Rohrfernleitungsanlagen, in denen folgende Stoffe befördert werden:
Stoffe, die unter Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 fallen, und Stoffe mit dem Gefahrenmerkmal T, T+ oder C gelten als wassergefährdende Stoffe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/2#abs-2 (2) Rohrfernleitungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Rohrfernleitungsanlagen,
Die Anlagen im Sinne des Satzes 1 umfassen neben den Rohrleitungen auch alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Pump-, Abzweig-, Übergabe-, Absperr- und Entlastungsstationen sowie Verdichter-, Regel- und Messanlagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/2#abs-3 (3) Die Verordnung gilt nicht für Rohrfernleitungsanlagen, die bergrechtlichen Betriebsplanverfahren unterliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/2#abs-4 (4) Soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen, insbesondere im Rahmen des NATO-Vertrages, es erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung nach Richtlinien, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit festzulegen sind, für Rohrfernleitungsanlagen, die der Landesverteidigung dienen, sowie der Einrichtungen zu ihrem Betrieb die Anwendung dieser Rechtsverordnung ausschließen oder Ausnahmen von den Anforderungen dieser Rechtsverordnung zulassen. Dabei ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. Das Bundesministerium der Verteidigung unterrichtet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit jährlich über die Anwendung dieses Absatzes.