Gesetze / Rohrfernleitungsverordnung
RohrFLtgV§ 5 Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/5#abs-1 (1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Prüfungen von Rohrfernleitungsanlagen durch Prüfstellen nach § 6
durchgeführt werden. Auf Antrag des Betreibers kann aufgrund einer von einer Anlage ausgehenden geringen Gefährdung von der zuständigen Behörde der Zeitpunkt für die wiederkehrenden Prüfungen nach Satz 1 Nr. 6 auf bis zu drei Jahre verlängert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/5#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen über Absatz 1 hinaus zusätzliche Prüfungen anordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/5#abs-3 (3) Die Prüfstelle hat über das Ergebnis der Prüfungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine Bescheinigung auszustellen und dem Betreiber und der zuständigen Behörde bei gefährlichen Mängeln unverzüglich, sonst innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der Prüfungen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann bei der Prüfstelle in die zu einer Prüfung erstellten Prüfprotokolle Einsicht nehmen. Die Prüfstelle hat die bei ihren Prüfungen erstellten Prüfprotokolle für einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren. Der Betreiber hat der zuständigen Behörde auf Verlangen betriebliche Unterlagen zur Rohrfernleitungsanlage vorzulegen.
Änderungsverlauf
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14.08.2013 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2013 (BGBl. I 3231)
BGBl. 2013 I S. 3231
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2585 543)
BGBl. 2009 I S. 2585
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