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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3231
BGBl. 2013 I S. 3231 · 7.449 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe,
die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichts-
pflichten nach dem Umweltstatistikgesetz und zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
Vom 14. August 2013
Auf Grund des § 17 Buchstabe a des Umweltstatis-
tikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446) und
des § 21 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Nummer 1 und 2,
dabei § 21 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit Ab-
satz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6, des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94),
von denen Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 durch Artikel 6
Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Ge-
setzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neu gefasst,
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2a durch Artikel 6 Nummer 3
Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom
8. April 2013 (BGBl. I S. 734) eingefügt und Absatz 4
Satz 1 Nummer 3 durch Artikel 11 Nummer 3 des Ge-
setzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) neu
gefasst wurde, verordnet die Bundesregierung, zu
§ 21 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Nummer 1 und 2, dabei
§ 21 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6, des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anhörung der be-
teiligten Kreise:
Artikel 1
Verordnung
zur Entlastung der nichtöffentlichen
Betriebe, die Wasser gewinnen sowie
Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von
Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz
In die Erhebung nach § 8 des Umweltstatistikgeset-
zes werden nichtöffentliche Betriebe, die Wasser ge-
winnen, sowie nichtöffentliche Betriebe, die Wasser
oder Abwasser in Gewässer einleiten, nur einbezogen,
soweit die gewonnene oder eingeleitete Wasser- oder
Abwassermenge jeweils mindestens 2 000 Kubikmeter
pro Jahr beträgt.
Artikel 2
Änderung der
Rohrfernleitungsverordnung
Die Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September
2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 14
des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 werden
die Wörter „verflüssigte oder gasförmige“ gestri-
chen.
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die unter eine der in den Nummern 19.4
bis 19.6 der Anlage 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten
Leitungsanlagen fallen, ohne die dort angege-
benen Größenwerte für die Verpflichtung zur
Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls
zu erreichen und die mit einem Überdruck von
mehr als 1 Bar betrieben werden.“
2. § 4a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie
folgt gefasst:
„Wer die Errichtung oder wesentliche Änderung
einer Rohrfernleitungsanlage im Sinne von § 2
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beabsichtigt, hat“.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Er-
richtung“ die Wörter „oder wesentlichen Ände-
rung“ eingefügt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem
Wort „Änderung“ die Wörter „oder nach einer
nach § 4a Absatz 1 anzeigebedürftigen wesent-
lichen Änderung“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Prüfstelle hat über das Ergebnis der
Prüfungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine
Bescheinigung auszustellen und dem Betreiber
und der zuständigen Behörde bei gefährlichen
Mängeln unverzüglich, sonst innerhalb von acht
Wochen nach Abschluss der Prüfungen vorzu-
legen. Die zuständige Behörde kann bei der Prüf-
stelle in die zu einer Prüfung erstellten Prüfproto-
kolle Einsicht nehmen. Die Prüfstelle hat die bei
ihren Prüfungen erstellten Prüfprotokolle für einen
Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren. Der
Betreiber hat der zuständigen Behörde auf Ver-
langen betriebliche Unterlagen zur Rohrfernlei-
tungsanlage vorzulegen.“
4. In § 6 Absatz 6 wird die Angabe „31. Dezember
2012“ durch die Angabe „31. Dezember 2015“ er-
setzt.
5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Überwachung
(1) Bedienstete und Beauftragte der zuständigen
Behörde sind im Rahmen der Überwachung befugt,

1. technische Ermittlungen und Prüfungen vorzu-
nehmen,
2. während der Betriebszeit Betriebsräume sowie
unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrund-
stücke zu betreten,
3. bei Erforderlichkeit zur Verhütung dringender Ge-
fahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
Wohnräume und außerhalb der Betriebszeit
Betriebsräume sowie unmittelbar zugehörige
befriedete Betriebsgrundstücke zu betreten und
4. jederzeit Anlagen zu betreten sowie Grundstücke,
die nicht unmittelbar zugehörige befriedete Be-
triebsgrundstücke nach den Nummern 2 und 3
sind.
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch
Satz 1 Nummer 3 eingeschränkt.
(2) Anlagenbetreiber, ihre Beschäftigten sowie Ei-
gentümer und Besitzer von Grundstücken, über die
Rohrfernleitungsanlagen verlaufen, haben der zu-
ständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte zu ertei-
len, Unterlagen vorzulegen und technische Ermitt-
lungen und Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 zu ermöglichen sowie dafür Arbeitskräfte und
technische Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, so-
weit dies zur Durchführung der der Behörde nach
Teil 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
prüfung und dieser Verordnung übertragenen Aufga-
ben erforderlich ist. Für die zur Auskunft verpflich-
tete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung ent-
sprechend.
(3) Für die zur Überwachung nach den Absätzen 1
und 2 zuständigen Behörden und ihre Bediensteten
gelten die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in
Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1
der Abgabenordnung nicht. Dies gilt nicht, soweit
die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchfüh-
rung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat
sowie eines damit zusammenhängenden Besteue-
rungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein
zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder so-
weit es sich um vorsätzlich falsche Angaben der zur
Auskunft verpflichteten Person oder der für sie täti-
gen Personen handelt.“
6. In § 10 Absatz 1 Nummer 4b werden nach dem Wort
„Errichtung“ die Wörter „oder wesentlichen Ände-
rung“ eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. August 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
Der Bundesminister
a M e r k e l
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3231. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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