Gesetze / Rohrfernleitungsverordnung
RohrFLtgV§ 7 Schadensfall
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/7#abs-1 (1) Im Schadensfall hat der Betreiber unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Schadensbehebung zu ergreifen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/7#abs-2 (2) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat den zuständigen Behörden jeden Schadensfall unverzüglich anzuzeigen, bei dem
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/7#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann von dem Betreiber verlangen, dass dieser den anzuzeigenden Schadensfall auf seine Kosten durch eine Prüfstelle nach § 6 sicherheitstechnisch beurteilen lässt und ihr die Beurteilung schriftlich oder elektronisch vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung des Schadensfalls hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,
Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 99 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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09.11.2010 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. November 2010 (BGBl. I 1504)
BGBl. 2010 I S. 1504
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