Gesetze / Rohrfernleitungsverordnung
RohrFLtgV§ 7 Schadensfall
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/7#abs-1 (1) Im Schadensfall hat der Betreiber unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Schadensbehebung zu ergreifen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/7#abs-2 (2) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat den zuständigen Behörden jeden Schadensfall unverzüglich anzuzeigen, bei dem
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RohrFLtgV/7#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann von dem Betreiber verlangen, dass dieser den anzuzeigenden Schadensfall auf seine Kosten durch eine Prüfstelle nach § 6 sicherheitstechnisch beurteilen lässt und ihr die Beurteilung schriftlich oder elektronisch vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung des Schadensfalls hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,