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Artikel 14 · BT-Drs. 17/6276 · S. 53
Zu Artikel 14 (Änderung der Rohrfernleitungs-
Zu Artikel 14 (Änderung der Rohrfernleitungs- verordnung) Der neue Absatz 4 passt die bisherige Regelung an die Änderungen des § 6 Absatz 1 und 2 durch Artikel 10 der Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) an. Da die fachlich-technischen Voraus- setzungen nach dem bisherigen Absatz 4 nach neuem Recht keine Anerkennungsvoraussetzungen mehr sind, kann auch in Absatz 4 hierauf nicht mehr Bezug genommen werden. Die Akkreditierungsvoraussetzungen des § 17 Absatz 5 GPSG entsprechen weitgehend denen nach § 6 Absatz 2 Rohrfernleitungsverordnung n. F. Es ist daher gerecht- fertigt, Altzulassungen nach § 17 GPSG, die sich auf den Bereich Rohrfernleitungen beziehen oder diesen mit um- fassen, als Anerkennungen nach § 6 der Rohrfernleitungs- verordnung fortgelten zu lassen. Der Stichtag für die Alt- zulassungen wird aus Klarstellungsgründen nunmehr aus- drücklich geregelt. Maßgeblich ist insoweit der 10. Oktober 2008, also der Tag vor dem Inkrafttreten der Zweiten Ver- ordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung vom 6. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1918) und damit auch des bisherigen § 6 Absatz 4. Die Fortgeltung schließt Nebenbe- stimmungen, insbesondere Befristungen, von Altzulassun- gen nach § 17 Absatz 6 GPSG ein.
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Herkunft
BT-Drs. 17/6276, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 261.072–262.438 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3 · Prüfwert 376caeab1e176ee3….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP