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Artikel 14 · BT-Drs. 17/6276 · S. 53

Zu Artikel 14 (Änderung der Rohrfernleitungs-

Zu Artikel 14 (Änderung der Rohrfernleitungs-
verordnung)
Der neue Absatz 4 passt die bisherige Regelung an die
Änderungen des § 6 Absatz 1 und 2 durch Artikel 10 der
Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie
auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung
umweltrechtlicher Vorschriften vom 9. November 2010
(BGBl. I S. 1504) an. Da die fachlich-technischen Voraus-
setzungen nach dem bisherigen Absatz 4 nach neuem Recht
keine Anerkennungsvoraussetzungen mehr sind, kann auch
in Absatz 4 hierauf nicht mehr Bezug genommen werden.
Die Akkreditierungsvoraussetzungen des § 17 Absatz 5
GPSG entsprechen weitgehend denen nach § 6 Absatz 2
Rohrfernleitungsverordnung n. F. Es ist daher gerecht-
fertigt, Altzulassungen nach § 17 GPSG, die sich auf den
Bereich Rohrfernleitungen beziehen oder diesen mit um-
fassen, als Anerkennungen nach § 6 der Rohrfernleitungs-
verordnung fortgelten zu lassen. Der Stichtag für die Alt-
zulassungen wird aus Klarstellungsgründen nunmehr aus-
drücklich geregelt. Maßgeblich ist insoweit der 10. Oktober
2008, also der Tag vor dem Inkrafttreten der Zweiten Ver-
ordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
vom 6. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1918) und damit auch des
bisherigen § 6 Absatz 4. Die Fortgeltung schließt Nebenbe-
stimmungen, insbesondere Befristungen, von Altzulassun-
gen nach § 17 Absatz 6 GPSG ein.

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Herkunft

BT-Drs. 17/6276, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 261.072–262.438 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3 · Prüfwert 376caeab1e176ee3….

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