Gesetze / Raumordnungsverordnung
RoV§ 1 Anwendungsbereich
Für die nachfolgend aufgeführten Planungen und Maßnahmen soll ein Raumordnungsverfahren (§ 15 des Raumordnungsgesetzes) durchgeführt werden, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben. Die Befugnis der für die Raumordnung zuständigen Landesbehörden, weitere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung nach landesrechtlichen Vorschriften in einem Raumordnungsverfahren zu überprüfen, bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2694)
BGBl. 2020 I S. 2694
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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24.02.2012 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 Abs. 35 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 212)
BGBl. 2012 I S. 212
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 22a des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1950)
BGBl. 2001 I S. 1950
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