Gesetze / Raumordnungsverordnung
RoV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 28.09.2023
Die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung erfolgt nur auf Grundlage eines Antrags nach § 15 Absatz 4 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes oder auf Grundlage einer Entscheidung nach § 15 Absatz 4 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes für die nachfolgend aufgeführten Planungen und Maßnahmen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben:
Die Befugnis der für die Raumordnung zuständigen Landesbehörden, bei weiteren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung nach landesrechtlichen Vorschriften eine Raumverträglichkeitsprüfung durchzuführen, bleibt unberührt.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 1 RoV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Lüneburg, 04.11.2004 – 2 A 13/03
- BVerwG, 19.02.2025 – 11 VR 18/24, 11 VR 18/24 (11 A 32/24)Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung
- BVerwG, 03.04.2019 – 4 A 1/18Anordnung von Errichtung und Betrieb eines Erdkabels gegen den Willen des VorhabenträgersZitiert von 36
- BVerwG, 14.02.2017 – 4 VR 19/16
- BVerwG, 14.02.2017 – 4 VR 18/16Vorläufiger Rechtsschutz gegen Höchstspannungsleitung; Betroffenheit der GemeindeZitiert von 10
- BVerwG, 14.02.2017 – 4 VR 20/16Höchstspannungsfreileitung; vorläufiger Rechtsschutz; VorbelastungZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 30.04.2025 – 11 A 8.24Rügebefugnis einer Gemeinde bei Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für eine Höchstspannungsleitung; Prüfungsumfang des GerichtsZitiert von 5
- BVerwG, 22.03.2023 – 4 VR 4/22Eilrechtsschutz gegen eine Höchstspannungsfreileitung (insb. Denkmalschutz, Artenschutz und Landschaftsbild)
- OVG Sachsen, 13.07.2022 – 4 B 228/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 RoV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2694)
BGBl. 2020 I S. 2694
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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24.02.2012 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 Abs. 35 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 212)
BGBl. 2012 I S. 212
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 22a des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1950)
BGBl. 2001 I S. 1950
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.