Gesetze / Raumordnungsverordnung
RoV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 28.09.2023
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Lüneburg, 04.11.2004 – 2 A 13/03
- BVerwG, 19.02.2025 – 11 VR 18/24, 11 VR 18/24 (11 A 32/24)Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer HöchstspannungsfreileitungZitiert von 4
- BVerwG, 03.04.2019 – 4 A 1/18Anordnung von Errichtung und Betrieb eines Erdkabels gegen den Willen des VorhabenträgersZitiert von 34
- BVerwG, 14.02.2017 – 4 VR 19/16
- BVerwG, 14.02.2017 – 4 VR 18/16Vorläufiger Rechtsschutz gegen Höchstspannungsleitung; Betroffenheit der GemeindeZitiert von 10
- BVerwG, 14.02.2017 – 4 VR 20/16Höchstspannungsfreileitung; vorläufiger Rechtsschutz; VorbelastungZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 30.04.2025 – 11 A 8.24Rügebefugnis einer Gemeinde bei Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für eine Höchstspannungsleitung; Prüfungsumfang des GerichtsZitiert von 4
- BVerwG, 22.03.2023 – 4 VR 4/22Eilrechtsschutz gegen eine Höchstspannungsfreileitung (insb. Denkmalschutz, Artenschutz und Landschaftsbild)Zitiert von 27
- OVG Sachsen, 13.07.2022 – 4 B 228/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 RoV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung erfolgt nur auf Grundlage eines Antrags nach § 15 Absatz 4 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes oder auf Grundlage einer Entscheidung nach § 15 Absatz 4 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes für die nachfolgend aufgeführten Planungen und Maßnahmen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben:
Die Befugnis der für die Raumordnung zuständigen Landesbehörden, bei weiteren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung nach landesrechtlichen Vorschriften eine Raumverträglichkeitsprüfung durchzuführen, bleibt unberührt.